Norm
AO §47Rechtssatz
Zweck der Norm des § 47 AO ist es nicht, an die Stelle der im Konkursverfahren geltenden Anfechtungstatbestände nach §§ 27 ff KO bzw an die Stelle der außerhalb eines Konkurses geltenden Anfechtungstatbestände nach §§ 1 ff AnfO einen unabhängig von Fristen und sonstigen einzelnen Tatbestandsmerkmalen sozusagen auf Grund einer Generalklausel wirksamen allgemeinen und umfassenden Anfechtungstatbestand zu normieren. Im Ausgleichsverfahren gibt es vielmehr kein der Konkursanfechtung entsprechendes Institut.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051998Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00030_8500000_006