Norm
AO §47Rechtssatz
Als Sonderbegünstigung ist jede objektive, mittelbare oder unmittelbare, rechtliche oder wirtschaftliche Besserstellung eines oder mehrerer Gläubiger zu werten; auch ein einseitiger Akt des Schuldners kann durch einen weiteren einseitigen Akt des Gläubigers zu einer gesetzwidrigen Vereinbarung werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0051984Dokumentnummer
JJR_19750903_OGH0002_0010OB00129_7500000_006