RS OGH 1975/9/3 1Ob129/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1975
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Norm

AO §47

Rechtssatz

Als Sonderbegünstigung ist jede objektive, mittelbare oder unmittelbare, rechtliche oder wirtschaftliche Besserstellung eines oder mehrerer Gläubiger zu werten; auch ein einseitiger Akt des Schuldners kann durch einen weiteren einseitigen Akt des Gläubigers zu einer gesetzwidrigen Vereinbarung werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0051984

Dokumentnummer

JJR_19750903_OGH0002_0010OB00129_7500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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