Norm
AO §47Rechtssatz
Als Begünstigung wird jede objektive, mittelbare oder unmittelbare, rechtliche oder wirtschaftliche Besserstellung eines oder mehrerer vom Ausgleich betroffener Gläubiger gewertet, doch ist der Erwerb einer Ausgleichsforderung (zB zu dem Zweck, eine mögliche Gegenstimme auszuschalten) unter bestimmten Voraussetzungen (siehe § 150 Abs 5 letzter Satz KO; § 47 letzter Satz AO) ausdrücklich gestattet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0052054Dokumentnummer
JJR_19800604_OGH0002_0030OB00547_8000000_002