Norm
ABGB §1380 HRechtssatz
Bei einem außergerichtlichen Ausgleich sind lediglich die materiellrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Vergleich (§§ 1380 ff ABGB) maßgebend. Es ist die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich. Die Mehrheit kann der Minderheit ihren Willen nicht aufzwingen; es liegt rechtlich eine Vielheit voneinander unabhängiger, oft aber durch die Bedingung, daß eine allseitige oder wenigstens weitreichende Übereinstimmung der Gläubiger erreicht wird, wirtschaftlich also aufeinander abgestimmter paralleler Verträge vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032499Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00583_8300000_001