RS OGH 1983/6/15 3Ob583/83, 3Ob62/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

ABGB §1380 H
AO §47

Rechtssatz

Bei einem außergerichtlichen Ausgleich sind lediglich die materiellrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Vergleich (§§ 1380 ff ABGB) maßgebend. Es ist die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich. Die Mehrheit kann der Minderheit ihren Willen nicht aufzwingen; es liegt rechtlich eine Vielheit voneinander unabhängiger, oft aber durch die Bedingung, daß eine allseitige oder wenigstens weitreichende Übereinstimmung der Gläubiger erreicht wird, wirtschaftlich also aufeinander abgestimmter paralleler Verträge vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 583/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 583/83
  • 3 Ob 62/90
    Entscheidungstext OGH 19.09.1990 3 Ob 62/90
    Veröff: EvBl 1991/25 S 133 = ÖBA 1991,210 ( P Bydlinski)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032499

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0030OB00583_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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