Norm
AO §47Rechtssatz
Die Ungültigkeit einer Sonderbegünstigung ist sowohl nach § 47 AO als auch nach § 150 Abs 5 KO unheilbar und von Amts wegen zu berücksichtigen, da es sich nicht um ein dem Schuldner gewährtes Anfechtungsrecht, sondern um eine im öffentlichen Interesse aufgestellte zwingende Rechtsvorschrift handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051975Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00188_8700000_001