Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor der Bundespolizei (vormals Bundesgendarmerie) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war in den im Beschwerdefall relevanten Zeiträumen der Grenzüberwachungsposten X. Mit Befehl des Landesgendarmeriekommandos vom 19. April 2004 GZ. 2433/18-OEA/04 wurden die Beamten des Grenzüberwachungspostens X mit Wirkung vom 1. Mai 2004 mit der Grenzkontrolle beauftragt und festgestellt, dass die Dienstfahrten mit... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs1 idF 2003/I/130;VwRallg;
Rechtssatz: Der Begriff "Exekutivdienst" (§ 39 Abs. 1 RGV) ist im Sinne des § 2 Abs. 2 der Exekutivdienstrichtlinien dahin zu verstehen (Erlass vom 18. Februar 1993, Zl. 2102/10-II/5/93), dass "Exekutivdienst" die Gesamtheit der von einem Gendarmeriebeamten außerhalb des inneren Dienstes entfalteten ... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs1 idF 2003/I/130;
Rechtssatz: Im Beschwerdefall war der Ort der tatsächlichen Dienstverrichtung des Beschwerdeführers (eines Revierinspektors der Bundespolizei, vormals Bundesgendarmerie) eine zwar auf tschechischem Staatsgebiet liegende, vorgeschobene, nichts desto trotz aber österreichische Grenzkontrollstelle, deren Beschickung mittels Dienstbefehl vom ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs1 idF 2003/I/130;VwRallg;
Rechtssatz: Unter "Rayon ist der "(Dienst)bezirk, für den jmd. zuständig ist", zu verstehen (Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1980; Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1983). Daher bedeutet "Überwachungsrayon" jenen Dienstbezirk, für den eine Dienststelle zur Überwachung zuständ... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §1 idF 2003/I/130;RGV 1955 §39 Abs1 idF 2003/I/130;
Rechtssatz: Aus der allgemeinen Zweckbestimmung des § 1 RGV geht eindeutig hervor, dass dem Beamten grundsätzlich nur jener Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch die auswärtige Dienstverrichtung entsteht, abgegolten werden soll (Hinweis E 22. November 2000, Zl. 99/12/0277). European Cas... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor der Bundesgendarmerie in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten E. Mit Befehl des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg vom 18. September 2002 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 30. November 2002 der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg, Ermittlungsbereich 9 (Brandermittlung) zur Ausbildung zum Bezirksbrandermit... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: BDG 1979 §39 Abs1;BDG 1979 §44 Abs1;RGV 1955 §2 Abs1;RGV 1955 §2 Abs3;RGV 1955 §22 Abs1;RGV 1955 §39 Abs1 idF 2000/I/142;
Rechtssatz: Am Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 RGV ändert nichts, dass sich der Beamte (Revierinspektor der Bundesgendarmerie) mit Einverständnis des Leiters seiner zugeteilten Dienststelle (seines Vorgese... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: BDG 1979 §39 Abs1;BDG 1979 §44 Abs1;RGV 1955 §2 Abs3;RGV 1955 §22 Abs1;RGV 1955 §39 Abs1 idF 2000/I/142;
Rechtssatz: Die Dienstanweisungen der zuständigen Dienstbehörde lauteten auf Dienstzuteilung des Beamten (eines Revierinspektors der Bundesgendarmerie) zu einer Kriminalabteilung bis zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt. Damit unterstan... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten (GP) Baumgartenberg im Bezirk Perg. Am 4. Mai 1997 hatte der Beschwerdeführer nach dem in Durchführung des Befehls des Bezirksgendarmeriekommandanten vom 23. April 1997, Zl. 1515/97, ergangenen (zweiten) Dienstauftrag desselben vom 3. Mai 1997 " ab 06.30 Uhr anlässlich einer Gedenkfeier im ÖDMM in Mauthausen Verkehrs- u. Sicher... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten (GP) Zell am See. Mit Inkrafttreten des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) traf die belangte Behörde mit Erlass vom 13. November 1997, Zl. 94.660/44-GD/97, betreffend Ausgleichsmaßnahmen nach Entfall der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen, u.a. folgende Grundsatzregelung (auszugsweise): "Im Bereich des Eisenbahnverk... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs1 idF 1998/I/123;RGV 1955 §39 Abs2 idF 1998/I/123;
Rechtssatz: Der Pauschalvergütungsanspruch nach § 39 Abs 1 RGV idF 1998/I/123 ist nicht davon abhängig, dass die vom dort umschriebenen Personenkreis (typischerweise) erbrachten "mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden" (zeitlich mit 24 Stunden begrenzten) Dienstzuteilungen und (örtlich mit dem Bezirk bzw... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs1 idF 1988/288;RGV 1955 §39 Abs5 idF 1988/288;
Rechtssatz: Der Einsatz eines Gendarmeriebeamten aus Anlass einer Großkundgebung im Bereich eines Rayons eines anderen Gendarmeriepostens innerhalb derselben Bezirkshauptmannschaft, der mit seinem ihm für den Normalfall zugeteilten Personal offenkundig nicht mehr bewältigt werden konnte, stellt einen Einsatz a... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs1 idF 1998/I/123;
Rechtssatz: Nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 RGV sind nur in zeitlicher (Dienstzuteilung von 24 Stunden) und/oder örtlicher Hinsicht (Bezirksreisen) begrenzte Sachverhalte von der Pauschalvergütung erfasst. Eine derartige örtliche Beschränkung wiesen aber die im Beschwerdefall in Rede stehenden beiden Dienstreisen weder bei einer Gesamtb... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs1 idF 1988/288;RGV 1955 §39 Abs5 idF 1988/288;SPG 1991 §5 Abs3;
Rechtssatz: Da die von einem Gendarmeriebeamten aus einem besonderen Anlass entfalteten Tätigkeiten (jedenfalls im Regelfall) exekutivdienstliche Tätigkeiten sind, kann nach ihrem Inhalt keine taugliche Abgrenzung für die Unterscheidung zwischen normalem Sicherheits- und ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten Deutschkreutz im Bezirk Oberpullendorf. Der Beschwerdeführer hatte am 14. Jänner 1994 in der Zeit von 08.10 Uhr bis 17.40 Uhr und vom 22. Jänner 1994, 20.10 Uhr bis 23. Jänner 1994, 05.40 Uhr im Rahmen der Ausübung des "Koordinierten Verkehrsdienstes/Bezirk" Dienstleistungen zu erbringen. Mit Reiseausweis vom 31. Jänner 1994 macht... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs1;RGV 1955 §39 Abs5;
Rechtssatz: Eine Abgeltung über die Pauschalvergütung hinaus im Sinne des § 39 Abs 5 RGV steht nur dann zu, wenn die Dienstleistung AUS BESONDEREN ANLÄSSEN zur Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen außerhalb des eigenen Dienstortes dient, wobei die im § 39 Abs 5 RGV enthaltene Aufzählung der Einsätze, die eine... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten XY, Bezirksgendarmeriekommando L. Nach Weisung des Bezirksgendarmeriekommandos hatte der Beschwerdeführer an zwei Tagen im August 1995 und an drei Tagen im September 1995 Dienst im Überwachungsrayon des Bezirksgendarmeriekommandos an der Bundesgrenze, im Bereich des Gendarmeriepostens H, zu leisten. Diese sicherheitsdienstlichen Tä... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §22;RGV 1955 §39 Abs1 idF 1988/288;
Rechtssatz: Für Tätigkeiten, die den Tatbestandserfordernissen des § 39 Abs 1 RGV entsprechen, kommt eine reisegebührenrechtlich wirksame Dienstzuteilung nicht in Frage. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996120323.X02 Im RIS seit 07.06.2001 mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §22;RGV 1955 §34;RGV 1955 §39 Abs1 idF 1988/288;RGV 1955 §39 Abs4 idF 1988/288;
Rechtssatz: Der Anspruch des Beamten auf Pauschalvergütung gemäß § 39 Abs 1 RGV geht dem Rechtsanspruch auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV bzw Trennungsgebühr gemäß § 34 RGV vor, weil § 39 Abs 4 RGV lediglich die Doppelverrechnung solcher Gebühren für Zeiten verhindern soll, in denen... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Landesgendarmeriekommando Kärnten. Der Beschwerdeführer hatte nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens am 19. und 20. April 1989, damals als Beamter des Gendarmeriepostens B sowie als Bergführer und Stellvertreter des Leiters der Alpinen Einsatzgruppe Spittal/Drau, eine zweitägige Alpinpatrouille im Bereich des Gendarmeriepostens G durchzuführen. Für diese Alpinpa... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: B-VG Art7;RGV 1955 §13;RGV 1955 §39 Abs1;StGG Art2;
Rechtssatz: Die Gleichstellung von Alpinpatrouillen mit sonstigen Patrouillen im Sinne des § 39 Abs 1 RGV bei der pauschalen Abgeltung von Tagesgebühren ist schon im Hinblick auf die doch offenkundig eher geringe Kostendifferenzen nicht gleichheitswidrig. ... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §13;RGV 1955 §39 Abs1;
Rechtssatz: Tagesgebühr nach § 13 RGV ist ausgeschlossen, wenn es sich bei der Alpinpatrouille um eine Dienstverrichtung gehandelt hat, die unter die Sonderbestimmung des § 39 Abs 1 RGV fällt. Aus der Nichtnennung der "Alpinpatrouillen" im ersten Halbsatz des § 39 Abs 1 RGV ist weder abzuleiten, daß es sich bei den sogenannten "Alpinpatroui... mehr lesen...