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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §39 Abs1;Rechtssatz
Am Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 RGV ändert nichts, dass sich der Beamte (Revierinspektor der Bundesgendarmerie) mit Einverständnis des Leiters seiner zugeteilten Dienststelle (seines Vorgesetzten) bereit erklärt hatte, im Bedarfsfalle in seiner Funktion als Diensthundeführer auch für seine Stammdienststelle tätig zu werden, und ihm deswegen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden war. Diese Bereitschaft ging auf das Ersuchen der Stammdienststelle bzw. eines Bezirksgendarmeriekommandos an die zugeteilte Dienststelle zurück, dem diese nachkam. Das Dienstfahrzeug wurde dem Beamten in Entsprechung dieses Ersuchens von der zugeteilten Dienststelle zur Verfügung gestellt. (Wäre es zu einem akuten Einsatzbedarf gekommen, hätte sich der Beamte als Diensthundeführer auf Dienstanordnung des Leiters der zugeteilten Dienststelle zur Ausführung dieses Dienstauftrages auf eine Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 RGV zu seiner Stammdienststelle begeben müssen. Diesfalls hätte er allenfalls einen Anspruch nach § 39 RGV unter gleichzeitigem Wegfall der Zuteilungsgebühr für diesen Zeitraum gehabt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090016.X03Im RIS seit
23.03.2005