§ 39 RGV Organe des Wachkörpers Bundespolizei sowie rechtskundige Organe bei den Landespolizeidirektionen

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsAngehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden
    1. 1.Ziffer einsDienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen, jeweils im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon oder
    2. 2.Ziffer 2Dienstverrichtungen im Dienstort
  1. (2)Absatz 2Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a beträgtDie Pauschalvergütung nach Absatz eins und Absatz eins a, beträgt
  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2für alle übrigen Beamten ………………………………………………………..….

45,8 Euro.

  1. (3)Absatz 3Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a entfällt für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 und § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.Die Pauschalvergütung nach Absatz eins und Absatz eins a, entfällt für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den Paragraphen 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den Paragraphen 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung Paragraph 15, Absatz 5 und Paragraph 15 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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