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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §39 Abs1 idF 1998/I/123;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 RGV sind nur in zeitlicher (Dienstzuteilung von 24 Stunden) und/oder örtlicher Hinsicht (Bezirksreisen) begrenzte Sachverhalte von der Pauschalvergütung erfasst. Eine derartige örtliche Beschränkung wiesen aber die im Beschwerdefall in Rede stehenden beiden Dienstreisen weder bei einer Gesamtbetrachtung, noch bei Berücksichtigung der einzelnen Teilkontrollen auf. Für die "Teilung" der "bezirksüberschreitenden" Dienstreisen in innerhalb und außerhalb des Bezirks verbrachte Zeitabschnitte findet sich weder in § 39 Abs. 1 RGV noch in einer sonstigen Bestimmung ein normativer Ansatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120098.X04Im RIS seit
13.11.2001