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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §39 Abs1 idF 1988/288;Rechtssatz
Der Einsatz eines Gendarmeriebeamten aus Anlass einer Großkundgebung im Bereich eines Rayons eines anderen Gendarmeriepostens innerhalb derselben Bezirkshauptmannschaft, der mit seinem ihm für den Normalfall zugeteilten Personal offenkundig nicht mehr bewältigt werden konnte, stellt einen Einsatz aus einem besonderen Anlass dar, der nach seiner Bedeutung und dem zu seiner klaglosen Bewältigung für erforderlich gehaltenen sicherheitspolizeilichen Aufwand mit den dem letzten Tatbestand nach § 39 Abs 5 RGV vorangestellten inhaltlich umschriebenen Einsätzen bei (Elementar)Ereignissen einer nicht unerheblichen Größenordnung durchaus vergleichbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120166.X01Im RIS seit
13.11.2001