RS Vwgh 2001/9/13 2000/12/0098

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §39 Abs1 idF 1998/I/123;
RGV 1955 §39 Abs2 idF 1998/I/123;

Rechtssatz

Der Pauschalvergütungsanspruch nach § 39 Abs 1 RGV idF 1998/I/123 ist nicht davon abhängig, dass die vom dort umschriebenen Personenkreis (typischerweise) erbrachten "mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden" (zeitlich mit 24 Stunden begrenzten) Dienstzuteilungen und (örtlich mit dem Bezirk bzw dem größeren Überwachungsrayon begrenzten) Dienstreisen zwingend kumulativ gegeben sein müssen. Zwar ist eine Kumulation möglich, aber nicht notwendig erforderlich; der Pauschalvergütungsanspruch deckt auch den Fall einer bloßen Bezirksreise ohne Dienstzuteilung (im reisegebührenrechtlichen Sinn) ab, wie insbesondere aus der in der Bemessungsvorschrift enthaltenen Nennung der Bezirksgendarmeriekommandanten und der Referatsleiter der Bezirksgendarmeriekommanden folgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120098.X03

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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