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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §13;Rechtssatz
Tagesgebühr nach § 13 RGV ist ausgeschlossen, wenn es sich bei der Alpinpatrouille um eine Dienstverrichtung gehandelt hat, die unter die Sonderbestimmung des § 39 Abs 1 RGV fällt. Aus der Nichtnennung der "Alpinpatrouillen" im ersten Halbsatz des § 39 Abs 1 RGV ist weder abzuleiten, daß es sich bei den sogenannten "Alpinpatrouillen" nicht um einen "normalen Sicherheitsdienst und Patrouillendienst" im Sinne des § 39 Abs 1 erster Halbsatz des ersten Satzes RGV handeln kann, noch daß der Alpinpatrouillendienst - sofern die Voraussetzungen des zweiten Halbsatzes der genannten Regelung gegeben sind - dieser nicht unterstellt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120143.X01Im RIS seit
23.09.1991