RS Vwgh 1991/9/23 90/12/0143

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §13;
RGV 1955 §39 Abs1;

Rechtssatz

Tagesgebühr nach § 13 RGV ist ausgeschlossen, wenn es sich bei der Alpinpatrouille um eine Dienstverrichtung gehandelt hat, die unter die Sonderbestimmung des § 39 Abs 1 RGV fällt. Aus der Nichtnennung der "Alpinpatrouillen" im ersten Halbsatz des § 39 Abs 1 RGV ist weder abzuleiten, daß es sich bei den sogenannten "Alpinpatrouillen" nicht um einen "normalen Sicherheitsdienst und Patrouillendienst" im Sinne des § 39 Abs 1 erster Halbsatz des ersten Satzes RGV handeln kann, noch daß der Alpinpatrouillendienst - sofern die Voraussetzungen des zweiten Halbsatzes der genannten Regelung gegeben sind - dieser nicht unterstellt werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120143.X01

Im RIS seit

23.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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