RS Vwgh 2008/4/3 2006/09/0056

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §39 Abs1 idF 2003/I/130;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "Exekutivdienst" (§ 39 Abs. 1 RGV) ist im Sinne des § 2 Abs. 2 der Exekutivdienstrichtlinien dahin zu verstehen (Erlass vom 18. Februar 1993, Zl. 2102/10-II/5/93), dass "Exekutivdienst" die Gesamtheit der von einem Gendarmeriebeamten außerhalb des inneren Dienstes entfalteten Innen- und Außendiensttätigkeiten zum Vollzug jener Aufgaben und Befugnisse darstellt, die ihm im Rahmen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei sowie der Strafrechtspflege entsprechend seiner behördlichen Zuordnung obliegen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090056.X01

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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