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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RGV 1955 §39 Abs1 idF 2003/I/130;Rechtssatz
Der Begriff "Exekutivdienst" (§ 39 Abs. 1 RGV) ist im Sinne des § 2 Abs. 2 der Exekutivdienstrichtlinien dahin zu verstehen (Erlass vom 18. Februar 1993, Zl. 2102/10-II/5/93), dass "Exekutivdienst" die Gesamtheit der von einem Gendarmeriebeamten außerhalb des inneren Dienstes entfalteten Innen- und Außendiensttätigkeiten zum Vollzug jener Aufgaben und Befugnisse darstellt, die ihm im Rahmen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei sowie der Strafrechtspflege entsprechend seiner behördlichen Zuordnung obliegen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090056.X01Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011