TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/25 2004/09/0016

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

BDG 1979 §39 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs1;
RGV 1955 §2 Abs1;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §39 Abs1 idF 2000/I/142;
RGV 1955 §39;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des S in E, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Dezember 2003, Zl. 105.364/2- I/1/03, betreffend Nichtgewährung von Zuteilungsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor der Bundesgendarmerie in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten E.

Mit Befehl des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg vom 18. September 2002 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 30. November 2002 der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg, Ermittlungsbereich 9 (Brandermittlung) zur Ausbildung zum Bezirksbrandermittler dienstzugeteilt. Mit Befehl des Landesgendarmeriekommandos Salzburg vom 27. November 2002 wurde diese Dienstzuteilung bis 31. Dezember 2002 verlängert.

Mit Gebührenausweis vom 6. Januar 2003 machte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Reisegebühren gemäß § 22 Abs. 1 und 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 in Höhe von insgesamt EUR 1.063,40 (ohne Fahrtkosten) geltend. Diese Summe setzt sich aus Tagesgebühr (EUR 915,20) und Nächtigungsgebühr (EUR 148,20) zusammen.

Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg vom 12. Mai 2002 wurde der Antrag auf Bestimmung und Auszahlung der verrechneten Reisegebühren abgewiesen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vollinhaltlich bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, im Zuge der Überprüfung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages habe er anlässlich einer telefonischen Rücksprache erklärt, keine Fahrtkosten verrechnet zu haben, weil die Fahrten von der Stammdienststelle zur Zuteilungsdienststelle und zurück mit dem ihm zur Verfügung gestellten Dienstkraftfahrzeug, Kennzeichen BG ... durchgeführt worden seien. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2003 überdies folgende Stellungnahme abgegeben:

Während der Zuteilung zur Kriminalabteilung Salzburg sei zu verschiedenen Erhebungen auch das Dienstkraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen BG 5.665 verwendet worden. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen BG ... sei von der Technikabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg zur Verfügung gestellt worden, da bei der Kriminalabteilung kein Fahrzeug zur Verfügung gestanden sei, in welchem der Diensthund hätte mitgeführt werden können. Das Fahrzeug sei vom Kommandanten der Technikabteilung dem Beschwerdeführer persönlich zugewiesen worden. Dieses Fahrzeug sei in der dienstfreien Zeit im Car-Port des Gendarmeriepostens E abgestellt worden. Für Fahrten vom und zum Dienstort (GP E) sei es nicht verwendet worden. Durch die Zuteilung sei der üblicherweise durch eine Zuteilung entstehende Mehraufwand im Rahmen einer Zuteilung entstanden. Weiters habe der Beschwerdeführer in einem Telefonat vom 9. Mai 2003 erklärt, dass die Fahrten mit dem Dienstkraftfahrzeug ausschließlich von der Stammdienststelle E zur Kriminalabteilung Salzburg und nach Dienstende wieder zurück durchgeführt worden seien.

In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, laut Zuteilungsbefehl sei er zur Ausbildung zum Brandermittler der Kriminalabteilung Salzburg, Ermittlungsbereich 9, dienstzugeteilt worden und sei im Dienstplan der Kriminalabteilung geführt und während der gesamten Zuteilungsdauer dem Leiter der Kriminalabteilung sowohl im Rahmen der Dienst- als auch der Fachaufsicht unterstanden. Die Bereitstellung eines eigenen Fahrzeuges sowie der Standort beim Gendarmerieposten E habe ausschließlich der Einsatzbereitschaft im Rahmen der Aufgabe als Diensthundeführer gedient und sei im Interesse der Dienstbehörde, insbesondere des Bezirksgendarmeriekommandos Salzburg-Umgebung, gelegen gewesen. Erhebungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer und die Kriminalabteilung Salzburg (Leiter des Ermittlungsbereiches  9) um Zuweisung eines Dienstkraftfahrzeuges, das u.a. auch zum Transport des Diensthundes habe geeignet sein sollen, ersucht habe, weil der Beschwerdeführer auch während der Zuteilung ständig für Einsätze seiner Stammdienststelle verfügbar hätte bleiben sollen (Absprache mit dem Bezirksgendarmeriekommando Salzburg). Eine ausdrückliche oder schriftliche Zuteilung des Fahrzeuges zur Kriminalabteilung oder zum Gendarmerieposten E sei nicht erfolgt. Während der Zuteilung zur Kriminalabteilung Salzburg sei der Beschwerdeführer im Rahmen der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht dem Ermittlungsbereich 9 dieser Abteilung unterstanden. In der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 habe er keine Dienstleistungen für seine Stammdienststelle (GP E) erbracht.

Zur Frage der Verkehrsverbindung zwischen Dienstzuteilungs- und Stammdienstort sei auszuführen, dass ab 5.50 Uhr werktags alle 30 Minuten ein Bus des Salzburger Verkehrsverbundes von der Haltestelle "W" in E nach Salzburg abfahre. Die jeweilige Fahrzeit betrage 25 Minuten. Von Salzburg Richtung E fahre ebenfalls alle 30 Minuten ein Bus, der letzte fahre um 22.55 Uhr von Salzburg ab. An Sonn- und Feiertagen würde andere Fahrzeiten gelten. Den "üblicherweise entstehenden Mehraufwand im Rahmen einer Zuteilung" habe der Beschwerdeführer dahingehend konkretisiert, dass unregelmäßige Dienstzeiten und verschiedenste Aufenthaltsorte im Rahmen der angeordneten Dienstverrichtung logischerweise Mehraufwendungen in der üblichen und zustehenden Lebensführung des Beamten erforderten. Unter Lebensführung könne verstanden werden, dass sich ein Beamter auch im Rahmen einer Zuteilung mit wechselnden Einsatzorten nicht in seiner Lebensqualität beeinträchtigen lassen müsse.

Rechtlich kam die belangte Behörde nach Zitierung der in Anwendung gebrachten Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 zu dem Schluss, eine Durchrechnung der Zuteilungsgebühren (Tages- und Nächtigungsgebühr) komme dem Gesetz zufolge grundsätzlich nicht von vornherein für den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung in Betracht, es sei vielmehr zuerst zu prüfen, ob nach Dienstende die Rückreise in den Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach § 22  Abs. 3 RGV ohne Verhinderung einer elfstündigen Ruhezeit möglich sei. Der Anspruch einer Zuteilungsgebühr werde weiters durch den Gebührenanspruch nach § 22 Abs. 3 RGV verdrängt, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung stehe, die den Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz RGV entspreche und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle, benützt werden könne. Sei dies nicht der Fall, so komme die Abgeltung eines Mehraufwandes für die Nächtigung im Dienstort trotzdem nur zur Anwendung, wenn dem Beamten mangels einer Rückfahrtmöglichkeit tatsächlich Aufwendungen für die Nächtigung im Zuteilungsort entstanden seien. Diese Gebühren träten in allen Fällen an die Stelle der Zuteilungsgebühr, in denen die Voraussetzungen des ersten Satzes des § 22 Abs. 3 RGV zuträfen, gleichgültig, ob und mit welchem Beförderungsmittel der Beamte in seinen Wohnort zurückkehre. Dies sei allerdings nur richtig, wenn der Beamte für die Fahrt vom Wohnort in den Zuteilungsort und zurück tatsächlich ein Massenbeförderungsmittel benützen könne.

Nach § 39 Abs. 1 RGV gebühre Gendarmeriebeamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten und deren Außenstellen, Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt sei, im Überwachungsrayon, anstelle der Tagesgebühren nach dem 1. Hauptstück eine monatliche Pauschalgebühr, welche nach Abs. 2 leg. cit. für die "übrigen Beamten" EUR 45,80 betrage. Dieser Anspruch bestehe, wenn die Dienstverrichtungen unter den normalen Sicherheits- und Funkpatrouillendienst fielen oder wenn sie "regelmäßig zu leisten" und "in der Natur des Dienstes" gelegen seien. § 39 RGV 1955 sehe einen Anspruch auf Pauschalvergütung für bestimmte "mit dem Exekutivdienst zusammenhängende" Dienstzuteilungen und Dienstreisen vor. Der Begriff "Exekutivdienst" sei im Sinne des § 2 Abs. 2 der Exekutivdienstrichtlinien (Erlass vom 18. Februar 1993, Zl. 2120/10-II/5/93) zu verstehen. Danach sei Exekutivdienst "die Gesamtheit der von einem Gendarmeriebediensteten außerhalb des inneren Dienstes entfalteten Innen- und Außendiensttätigkeiten zum Vollzug jener Aufgaben und Befugnisse, die ihm im Rahmen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei sowie der Strafrechtspflege entsprechend seiner behördlichen Zuordnung obliegen". Als Gendarmeriebeamter des Gendarmeriepostens E unterliege der Beschwerdeführer grundsätzlich der Anwendung der Spezialnorm des § 39 RGV. Unter den zitierten Begriff des "Exekutivdienstes" sei auch die Ausbildungszeit des Beschwerdeführers zum Brandermittler bei der Kriminalabteilung Salzburg unter Zugrundelegung der vorliegenden Dienstvorschreibungen auf Grund der dort entfalteten Tätigkeiten zu subsumieren. Strittig sei im vorliegenden Fall, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers und die Ausbildung bei der Kriminalabteilung Salzburg als dauernde oder täglich neu erfolgende Zuteilung im Rahmen des Exekutivdienstes anzusehen sei. Nach den Befehlen des Landesgendarmeriekommandos Salzburg vom 18. September 2002 und 25. November 2002 laute die Dienstzuteilung zur Kriminalabteilung für insgesamt drei Monate. Allerdings sei dem Beschwerdeführer für diese Zeit ein Dienstauto zur Verfügung gestellt worden, mit dem er bei jedem Dienst von seiner Stammdienststelle zur Zuteilungsdienststelle und wieder zurück gefahren sei. Für Fahrten zu und vom Dienst (GP E) sei dieses Fahrzeug nicht verwendet worden. Unbestritten habe es auch eine Absprache gegeben, wonach der Beschwerdeführer trotz Zuteilung mit seinem Diensthund ständig für Einsätze bei seiner Stammdienststelle zur Verfügung stehen solle. Diese Tatsachen sprächen nicht für eine durchgehende, sondern für eine tageweise Zuteilung. Die tatsächlichen Gegebenheiten spielten bei der Anwendung der RGV eine nicht unwesentliche Rolle, weshalb diese auch in die Wertung miteinbezogen worden seien. Ein Mehraufwand sei mangels konkreter Angaben nicht ersichtlich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte ihre Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe selbst festgestellt, dass er auf Grund zweier Befehle des Landesgendarmeriekommandos Salzburg vom 18. September 2002 und vom 25. November 2002 der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg für die Dauer von drei Monaten dienstzugeteilt worden sei. Ungeachtet dessen, dass eine tageweise Zuteilung in die Zuständigkeit des Bezirksgendarmeriekommandos gefallen wäre, ergebe sich alleine schon aus diesen Dienstbefehlen eindeutig, dass es sich nicht um eine tageweise, sondern um eine zusammenhängende Zuteilung gehandelt habe. Auch sei der Beschwerdeführer im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV der Dienstaufsicht der zugeteilten Dienststelle unterlegen gewesen. Sämtliche Dienstvorschreibungen habe der Beschwerdeführer durch den Leiter der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg erhalten und sei auch für die Dauer seiner Zuteilung in den Dienstplänen der Kriminalabteilung als Beamter geführt worden. Sowohl die Dienst- als auch die Fachaufsicht sei während der Dauer der Dienstzuteilung durch den Leiter des Ermittlungsbereiches 9 (Brand) der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg ausgeübt worden. Die belangte Behörde habe auch den Anwendungsbereich des § 39 RGV verkannt, weil darunter nur eine Tätigkeit eines Beamten bis zu einer Dauer von 24 Stunden im politischen Bezirk bzw. im Überwachungsrayon subsumiert werden könne. Eine Ausweitung auch auf Tätigkeiten eines Beamten an einer mit Dienstvorschreibung zugeteilten Dienststelle würde den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 3 RGV unterlaufen. Nur weil für die Erreichung der zugeteilten Dienststelle tatsächlich kein Massenbeförderungsmittel in Anspruch genommen worden sei, sondern auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich - in Ermangelung eines anderen - seiner Stammdienststelle als Diensthundeführer zur Verfügung gestellt habe, ein Dienstauto bereitgestellt worden sei, könne nicht von einer täglichen Zuteilung ausgegangen werden. Der in Beschwerde gezogene Bescheid gehe selbst davon aus, dass tatsächliche Gegebenheiten für die Anwendung einzelner Bestimmungen der RGV von wesentlicher Bedeutung seien; so hätte auch Bedacht auf den Umstand genommen werden müssen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keinen einzigen Dienst für seine angestammte Dienststelle in deren Rayon durchgeführt habe. Insoweit die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf Ermittlungsergebnisse durch das Landesgendarmeriekommando Burgenland verwiesen habe, seien ihm solche nicht bekannt gegeben worden, weshalb allenfalls auch eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege.

Gemäß § 39 Abs. 1 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.

Das I. Hauptstück der Reisegebührenvorschrift 1955 - RGV, enthält in seinen §§ 1 bis 38 die "Gemeinsamen Bestimmungen".

Das II. Hauptstück trifft die (für einzelne nach ihrer Verwendung unterschiedene Beamtengruppen geltenden) "Sonderbestimmungen" (§§ 39 f). Die §§ 39 bis 42 RGV betreffen Sonderbestimmungen für den "Gendarmeriedienst".

Gemäß § 2 Abs. 1 RGV liegt eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

a) die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

b) die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

Gemäß § 2 Abs. 3 RGV liegt eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

Nach Abs. 5 erster Satz dieser Bestimmung ist Dienstort im Sinne dieser Verordnung die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.

Nach § 22 Abs. 1 RGV erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung.

Nach § 22 Abs. 3 RGV erhält der Beamte anstelle der Zuteilungsgebühr dann, wenn die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächst gelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird,

a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;

b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort 12 Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit 8 Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

Als Dienstzuteilung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Teilnahme an amtlichen Lehrkursen oder eine Dienstzuteilung zum Zwecke der Ausbildung zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 91/12/0067, u.a.).

Nach der für den "Gendarmeriedienst" getroffenen Sonderregelung des § 39 Abs. 1 RGV, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, gebührt Gendarmeriebeamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten und deren Außenstellen, Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, anstelle der Tagesgebühren nach dem ersten Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung entfällt die Pauschalvergütung nach Abs. 1 für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monats bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag ein Dreißigstel der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

Die vorliegende Beschwerde schneidet im Wesentlichen nur die Rechtsfrage an, ob auf Grund der im Beschwerdefall gegebenen tatsächlichen Umstände eine Zuteilungsgebühr im Sinne des § 22 RGV oder - wie die belangte Behörde meinte - lediglich eine Pauschalgebühr im Sinne des § 39 RGV zuzuerkennen ist, da die Verwaltungsbehörden die beantragte Zuteilungsgebühr abgewiesen und nur eine Pauschalvergütung nach § 39 RGV, nach welcher Bestimmung nur in zeitlicher (Dienstzuteilung von 24 Stunden) und/oder örtlicher Hinsicht (Bezirksreisen) begrenzte Sachverhalte erfasst sind, für berechtigt erachtet hatten, weil dem Beschwerdeführer durch die Bereitstellung eines Dienstkraftfahrzeugs die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Stammdienstort ermöglicht worden war und sich dadurch einzelne Dienstzuteilungen von unter 24 Stunden ergeben hätten. Diese Vorgangsweise erweist sich als rechtswidrig.

Die Dienstanweisungen der zuständigen Dienstbehörde vom 18. September 2002 und vom 25. November 2002 lauteten auf Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Kriminalabteilung Salzburg (Brandermittlung) bis zum 31. Dezember 2002. Damit unterstand er für die gesamte Zeit dieser Dienstzuteilung im Sinne des § 44 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 der Dienst- und Fachaufsicht dieser Dienststelle. Für das Vorliegen einer Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV ist maßgebend, dass eine vorübergehende (dienstliche) Ortsveränderung und die Eingliederung des Beamten in eine andere Dienststelle verfügt wird.

Damit war die Voraussetzung für die Anwendung der allgemeinen Regelung des § 22 Abs. 1 RGV gegeben, wonach dem Beschwerdeführer für Zeiten der Dienstzuteilung Zuteilungsgebühr zusteht. Am Anspruch auf Zuteilungsgebühr ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer mit Einverständnis des Leiters seiner zugeteilten Dienststelle (seines Vorgesetzten) bereit erklärt hatte, im Bedarfsfalle in seiner Funktion als Diensthundeführer auch für seine Stammdienststelle tätig zu werden (was tatsächlich allerdings nicht aktuell wurde) und ihm deswegen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden war. Diese Bereitschaft ging auf das Ersuchen der Stammdienststelle des Beschwerdeführers bzw. des Bezirksgendarmeriekommandos Salzburg an die Kriminalabteilung Salzburg zurück, dem diese nachkam. Auch ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass das Dienstfahrzeug dem Beschwerdeführer nicht von seiner Stammdienststelle, sondern in Entsprechung dieses Ersuchens von der zugeteilten Dienststelle, der Kriminalabteilung Salzburg, zur Verfügung gestellt wurde. Wäre es zu einem akuten Einsatzbedarf gekommen, hätte sich der Beschwerdeführer als Diensthundeführer auf Dienstanordnung des Leiters der Dienststelle, der der Beschwerdeführer zugeteilt war (der Kriminalabteilung Salzburg), zur Ausführung dieses Dienstauftrages auf eine Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 RGV zu seiner Stammdienststelle begeben müssen. In einem solchen Falle - der jedoch nach der Aktenlage nicht eingetreten ist - hätte der Beschwerdeführer allenfalls einen Anspruch nach § 39 RGV unter gleichzeitigem Wegfall der Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV für diesen Zeitraum gehabt.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage auf die geltend gemachten Ansprüche des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühren inhaltlich nicht mehr eingegangen ist, belastete sie ihren Bescheid mit sekundären Verfahrensmängeln. Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090016.X00

Im RIS seit

23.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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