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63/05 Reisegebührenvorschrift;Norm
RGV 1955 §22;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. September 1996, Zl. 8119/98-II/4/96, betreffend Pauschalvergütung an Stelle von Reise(Zuteilungs)gebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten XY, Bezirksgendarmeriekommando L.
Nach Weisung des Bezirksgendarmeriekommandos hatte der Beschwerdeführer an zwei Tagen im August 1995 und an drei Tagen im September 1995 Dienst im Überwachungsrayon des Bezirksgendarmeriekommandos an der Bundesgrenze, im Bereich des Gendarmeriepostens H, zu leisten. Diese sicherheitsdienstlichen Tätigkeiten setzten sich aus der Teilnahme an Kontrollen von Lastkraftwagen und Autobussen gemäß § 58 KFG, aus dem Verkehrsdienst, normalem Sicherheitsdienst sowie verwaltungspolizeilichen (kraftfahrrechtlichen), fremdenpolizeilichen sowie kriminalpolizeilichen Amtshandlungen zusammen.
Die vom Beschwerdeführer für diese auswärtigen Dienstverrichtungen angesprochenen Reisegebühren nach dem I. Hauptstück der RGV wurden ihm im Hinblick auf die laufende Pauschalvergütung nach § 39 RGV nicht ausbezahlt.
Über Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßigen Zuspruch der Reisegebühren entschied die Dienstbehörde erster Instanz abweisend.
In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, seine Dienstleistungen seien im Rahmen von Schwerpunktaktionen als Unterstützung in erster Linie des Zollamtes und in zweiter Linie des Gendarmeriepostens H erfolgt. Nach Auskunft des Bezirksgendarmeriekommandos sei eine Dienstzuteilung zum Gendarmerieposten H bezweckt gewesen, obwohl auch eine Dienstzuteilung zu einer fiktiven Dienststelle "B" (- mit 1. Oktober 1995 wurde der Gendarmerieposten B eingerichtet -) in Betracht gekommen wäre. Es sei aber auf die eindeutige Formulierung "Dienstzuteilung bzw. Verstärkung des Gendarmeriepostens H" verzichtet worden, weil bis Anfang 1995 Reiserechnungen aus solchen Anlässen immer anstandslos bezahlt worden seien.
Dieser Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 39 RGV keine Folge gegeben.
Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensablaufes und des nach der Aktenlage als erwiesen angenommenen Sachverhaltes sowie der Rechtslage im wesentlichen weiter ausgeführt, es könne kein Zweifel darüber bestehen, daß die Grenzkontrolle, falls keine Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde eingerichtet sei, in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde als unterste staatliche Sicherheitsbehörde falle und die solcherart durch Sicherheitsorgane zu versehende Grenzüberwachung und Grenzkontrolle als normaler Sicherheitsdienst der Gendarmerie angesehen werden müsse und somit keinen Anspruch nach § 39 Abs. 5 RGV nach sich ziehe. Nach § 85 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes hätten die Organe der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung der §§ 82 oder 83 Z. 2 lit. b, soweit es sich um die Durchsetzung oder Duldung behördlicher Maßnahmen handle, als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörde durch
a) Vorbereitungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und b) Maßnahmen, die für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich seien, einzuschreiten.
In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, daß mit der Pauschalierungsregelung die Ansprüche auf Tagesgebühren für Dienstreisen, nicht jedoch solche für Dienstzuteilungen erfaßt seien. Dadurch, daß der Gesetzgeber auch überregionale Außendienstleistungen, wie die früheren Funkpatrouillendienste und die motorisierten Verkehrsdienste, in die Pauschalierungsregelung miteinbeziehe, ergebe sich einerseits, daß der Gesetzgeber in solchen Fällen das Vorliegen einer Zuteilung im Sinne des § 22 Abs. 3 RGV verneine, und andererseits, daß der Dienstgeber von der Pauschalregelung erfaßte überregionale Dienstverrichtungen anordnen könne, die keinen separaten Reisegebührenanspruch nach dem I. Hauptstück bewirkten, soweit sich diese innerhalb der Tatbestände des Abs. 1 des § 39 RGV bewegten und die Ausschließungsgründe des Abs. 5 dieser Gesetzesstelle nicht zur Anwendung kämen. Weiters ergebe sich daraus auch die Schlußfolgerung, daß nicht jede überregionale Außendienstverrichtung eine Dienstleistung aus besonderen Anlässen zur Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen darstelle.
Hinsichtlich der Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen (Dienstzuteilung) sei zu sagen, daß nicht schon ein jedes Einschreiten in einem Nachbarrayon, also im Postenrayon eines anderen Gendarmeriepostens, von vornherein eine Verstärkung und Unterstützung einer anderen Gendarmeriedienststelle darstelle. Von einer Verstärkung oder Unterstützung könne vielmehr erst dann gesprochen werden, wenn es sich um eine Tätigkeit handle, bei der der zuständige Gendarmerieposten infolge der Größe oder Wichtigkeit des Einsatzes mit seinen ihm normalerweise zur Verfügung stehenden Kräften nicht das Auslangen finden könne. Daß diese Vorgaben im Beschwerdefall gegeben seien, sei aus den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, daß auf die eindeutige Formulierung "Dienstzuteilung" bzw. "Verstärkung des GP H" verzichtet worden sei, weil bis Anfang 1995 die vorgelegten Reiserechnungen immer anstandslos bezahlt worden seien, sei nicht zielführend, weil einmal bezahlte Reisegebühren keine automatischen Nachfolgewirkungen nach sich zögen. Die Auslegung des § 39 RGV werde vielmehr "effektiv im Erlaß vom 20.4.1995, GZ 8119/78-II/4/95, dargestellt". Somit habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Reisegebühren nach § 39 Abs. 5 RGV, weil seine geleisteten Tätigkeiten zum normalen Sicherheits- und Patrouillendienst ohne Zugrundelegung eines außerordentlichen Grades an Besonderheit zu zählen seien. Die in Rede stehenden Reisebewegungen würden auf Grund der Pauschalierung durch § 39 Abs. 1 RGV voll abgegolten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Reisegebühren nach dem I. Hauptstück der RGV 1955 (insbesondere §§ 13, 22) durch unrichtige Anwendung des § 39 sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Nach § 39 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 (die nach § 92 des Gehaltsgesetzes 1956 auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht) in der Fassung BGBl. Nr. 288/1988 gebührt für den normalen Sicherheits- und Patrouillendienst, den Funkpatrouillendienst und den motorisierten Verkehrsdienst sowie andere regelmäßig zu leistende und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen außerhalb des Dienstortes im Überwachungsrayon der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten, Außenstellen der Gendarmerieposten, Verkehrsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen anstelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
Als Überwachungsrayon im Sinne des Abs. 1 gilt nach Abs. 3 der genannten Bestimmung u.a. für die Beamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten, deren Außenstellen und der Verkehrsposten der Bereich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt nach Abs. 4 der genannten Bestimmung für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält.
Werden die Gendarmeriebeamten zu einem Einsatz herangezogen, der nicht zum normalen Sicherheits- und Patrouillendienst gehört, so ist nach Abs. 5 der genannten Bestimmung das I. Hauptstück anzuwenden. Als solche Einsätze gelten Dienstleistungen bei alpinen Rettungs- und Bergungsaktionen, Elementarereignissen, Großbränden, Unfällen im Eisenbahn-, Schiffs- und Flugverkehr und besondere Wachdienste sowie Dienstleistungen (Kommandierungen) aus besonderen Anlässen zur Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen, sofern diese außerhalb des eigenen Dienstortes liegen und nicht § 22 anzuwenden ist.
§ 22 RGV regelt die Gebührenansprüche bei Dienstzuteilungen.
Eine Dienstzuteilung im Sinne der RGV liegt nach § 2 Abs. 3 dann vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (551 der Beilagen XVII. GP) ist zur Neufassung des § 39 RGV 1955 ausgeführt:
"Mit der neuen Regelung soll für die regelmäßigen Dienste der Gendarmerie (z.B. den normalen Sicherheits- und Patrouillendienst, den Funkpatrouillendienst und den motorisierten Verkehrsdienst), soweit sie außerhalb des Dienstortes zu verrichten sind, eine Pauschalabgeltung geschaffen werden. Anspruch und Ruhen dieser Pauschalabgeltung sollen sich nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 über die Fortzahlung pauschalierter Nebengebühren richten. Für Dienstleistungen, die nicht regelmäßig zu leisten und nicht in der Natur des Dienstes gelegen sind, ist weiterhin das I. Hauptstück der Reisegebührenvorschrift anzuwenden. Diese als "Einsätze" bezeichneten Dienste sind im § 39 Abs. 5 taxativ aufgezählt."
§ 39 RGV stellt - so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0194 - demnach eine Sonderbestimmung für den Gendarmeriedienst dar, nach dessen Abs. 1 für die normale Dienstleistung von Gendarmen außerhalb des Dienstortes eine pauschale Abgeltung reisegebührenrechtlicher Ansprüche vorgesehen ist. Abs. 5 regelt in Ergänzung zu Abs. 1 taxativ, unter welchen Voraussetzungen Einsätze nicht zum normalen Sicherheits- und Patrouillendienst gehören. Trotz der an sich denkmöglichen Interpretation, daß das I. Hauptstück der RGV schon dann Anwendung zu finden hat, wenn keine der Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegt, spricht der Zusammenhang dieser Regelung mit der nach Abs. 5 dafür, daß im Abs. 1 nur eine demonstrative Aufzählung des Normaldienstes enthalten ist, die durch die im Abs. 5 enthaltene taxative Aufzählung der Einsätze, die einen reisegebührenrechtlichen Anspruch nach den allgemeinen Regeln des I. Hauptstückes auslösen, eine negative Abgrenzung erfährt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis noch dargelegt, die im Abs. 5 enthaltene Aufzählung der Einsätze, die eine eigene reisegebührenrechtliche Abgeltung auslösen, ließen einen Grad der Besonderheit erkennen, der auch auf die in der Umschreibung des letzten Tatbestandes enthaltene Formulierung "aus besonderen Anlässen" derart wirkt, daß der Anlaß für den Einsatz des seinerzeitigen Beschwerdeführers (angeblich höhere Verkehrsunfallhäufigkeit im Bezirk Linz-Land) nicht als solcher besonderer Anlaß im Sinne des § 39 Abs. 5 RGV letzter Tatbestand gewertet werden könne.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die in Frage stehenden auswärtigen Dienstverrichtungen des Beschwerdeführers reisegebührenrechtlich durch die Regelung der Pauschalvergütung nach § 39 RGV erfaßt sind oder nicht. Der Beschwerdeführer meint, diese Dienstverrichtungen seien in Form einer Dienstzuteilung erbracht worden. Die Pauschalvergütung komme daher von vornherein als Abgeltung hiefür nicht in Frage.
Dem ist entgegenzuhalten, daß § 39 Abs. 1 RGV die Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen die Pauschalabgeltung an die Stelle der Tagesbühren nach dem I. Hauptstück (gemeinsame Bestimmungen über die Abgeltung des Mehraufwandes für Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen oder Versetzungen) tritt, enthält. Abs. 1 bezweckt die pauschale Abgeltung reisegebührenrechtlicher Ansprüche für im Normaldienst eines Gendarmeriebeamten gelegene, regelmäßig anfallende Dienstleistungen außerhalb seines Dienstortes, aber noch im jeweiligen Überwachungsrayon. Das bedeutet im gegebenen Zusammenhang, daß für Tätigkeiten, die den Tatbestandserfordernissen des Abs. 1 entsprechen, eine reisegebührenrechtlich wirksame Dienstzuteilung nicht in Frage kommt. Obwohl nach Abs. 4 die Pauschalvergütung für Zeiten, für die der Gendarmeriebeamte Gebühren nach § 22 (Dienstzuteilung) oder § 34 (Trennungsgebühr nach Versetzung) erhält, zu entfallen hat, ist diese Bestimmung im systematischen Zusammenhang nicht so zu verstehen, daß der Rechtsanspruch des Beamten auf Zuteilungsgebühr dem Anspruch auf Pauschalvergütung nach Abs. 1 vorgeht. Abs. 4 soll vielmehr die Doppelverrechnung solcher Gebühren für Zeiten verhindern, in denen der Beamte aus anderen Gründen als zur bloßen Verrichtung von Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 einer anderen Dienststelle zugeteilt wurde. Da die vom Beschwerdeführer erbrachten, in Frage stehenden auswärtigen Dienstverrichtungen im Sinne der negativen Abgrenzung nach Abs. 5 auch nicht den für den letzten Tatbestand mitbestimmenden Grad der Besonderheit im Sinne der vorher genannten Rechtsprechung erkennen lassen, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, diese Tätigkeiten seien ihrer Art nach solche, die reisegebührenrechtlich durch die Pauschalvergütung nach Abs. 1 abgegolten werden.
Demnach wird ein allenfalls durch diese Einsätze bedingter Mehraufwand - dafür, daß ein solcher gegeben gewesen wäre, gibt es weder Anzeichen, noch hat der Beschwerdeführer derartiges behauptet - durch die von ihm nach § 39 Abs. 1 RGV bezogene Pauschalvergütung abgegolten (vgl. auch diesbezüglich das bereits genannte Vorerkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0194).
Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120323.X00Im RIS seit
07.06.2001