RS Vwgh 2008/4/3 2006/09/0056

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §39 Abs1 idF 2003/I/130;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "Rayon ist der "(Dienst)bezirk, für den jmd. zuständig ist", zu verstehen (Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1980; Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1983). Daher bedeutet "Überwachungsrayon" jenen Dienstbezirk, für den eine Dienststelle zur Überwachung zuständig ist. Die Beschickung der gegenständlichen Grenzkontrollstelle Pyhrabruck/Nove Hrady war mittels Dienstbefehl des Landesgendarmeriekommandos vom 19. April 2004 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 durch den Grenzüberwachungsposten X - der Dienststelle des Beschwerdeführers - auf Dauer vorgesehen. Damit ist klar, dass es sich bei der Grenzkontrollstelle Pyhrabruck/Nove Hrady um eine Dienstverrichtungsstelle handelt, die in dem über den politischen Bezirk hinausgehenden Überwachungsrayon des Grenzüberwachungspostens X liegt. Für die Berechnung der Vergütung nach § 39 Abs. 1 RGV ist es nicht entscheidend, ob eine solche Dienstverrichtungsstelle im In- oder im Ausland liegt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090056.X04

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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