Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §39 Abs1;Rechtssatz
Die Dienstanweisungen der zuständigen Dienstbehörde lauteten auf Dienstzuteilung des Beamten (eines Revierinspektors der Bundesgendarmerie) zu einer Kriminalabteilung bis zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt. Damit unterstand er für die gesamte Zeit dieser Dienstzuteilung im Sinne des § 44 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 der Dienst- und Fachaufsicht dieser Dienststelle. Für das Vorliegen einer Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV ist maßgebend, dass eine vorübergehende (dienstliche) Ortsveränderung und die Eingliederung des Beamten in eine andere Dienststelle verfügt wird.
Hier: Daher Anspruch auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 RGV gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090016.X02Im RIS seit
23.03.2005