RS Vwgh 2008/4/3 2006/09/0056

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §39 Abs1 idF 2003/I/130;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall war der Ort der tatsächlichen Dienstverrichtung des Beschwerdeführers (eines Revierinspektors der Bundespolizei, vormals Bundesgendarmerie) eine zwar auf tschechischem Staatsgebiet liegende, vorgeschobene, nichts desto trotz aber österreichische Grenzkontrollstelle, deren Beschickung mittels Dienstbefehl vom 19. April 2004 durch den Grenzüberwachungsposten X - der Dienststelle des Beschwerdeführers - auf Dauer vorgesehen worden war. Es kann daher diese vorgeschobene Stelle der tatsächlichen Dienstverrichtung (wenn auch auf tschechischem Hoheitsgebiet gelegen) als "im Überwachungsrayon" im Sinne des § 39 Abs. 1 RGV angesehen werden, weil davon ausgegangen werden kann, dass dort die übliche Dienstverrichtung erfolgt und sich diese von einer Dienstverrichtung an einem im Inland gelegenen Grenzüberwachungsposten nicht unterscheidet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090056.X06

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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