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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §39 Abs1 idF 2003/I/130;Rechtssatz
Im Beschwerdefall war der Ort der tatsächlichen Dienstverrichtung des Beschwerdeführers (eines Revierinspektors der Bundespolizei, vormals Bundesgendarmerie) eine zwar auf tschechischem Staatsgebiet liegende, vorgeschobene, nichts desto trotz aber österreichische Grenzkontrollstelle, deren Beschickung mittels Dienstbefehl vom 19. April 2004 durch den Grenzüberwachungsposten X - der Dienststelle des Beschwerdeführers - auf Dauer vorgesehen worden war. Es kann daher diese vorgeschobene Stelle der tatsächlichen Dienstverrichtung (wenn auch auf tschechischem Hoheitsgebiet gelegen) als "im Überwachungsrayon" im Sinne des § 39 Abs. 1 RGV angesehen werden, weil davon ausgegangen werden kann, dass dort die übliche Dienstverrichtung erfolgt und sich diese von einer Dienstverrichtung an einem im Inland gelegenen Grenzüberwachungsposten nicht unterscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090056.X06Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011