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41/01 SicherheitsrechtNorm
RGV 1955 §39 Abs1 idF 1988/288;Rechtssatz
Da die von einem Gendarmeriebeamten aus einem besonderen Anlass entfalteten Tätigkeiten (jedenfalls im Regelfall) exekutivdienstliche Tätigkeiten sind, kann nach ihrem Inhalt keine taugliche Abgrenzung für die Unterscheidung zwischen normalem Sicherheits- und Patrouillendienst und "Sondereinsätzen" iSd § 39 Abs 5 zweiter Satz RGV gewonnen werden. Auch aus dem SPG 1991 kann für die maßgebende Abgrenzung nichts abgeleitet werden. Das SPG 1991 regelt allgemein und umfassend die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (§ 1 SPG 1991); es umschreibt in diesem Zusammenhang den sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst (§ 5 Abs 3 SPG 1991) typologisch, ohne einen Ansatzpunkt für die reisegebührenrechtlich relevante Abgrenzung nach § 39 RGV zu geben. Dies gilt auch für die Richtlinien für die Organisation und Vollziehung des Exekutivdienstes der Bundesgendarmerie (Exekutivdienstrichtlinien -
EDR, Erlass des Bundesministers für Inneres vom 18. Februar 1993, Zl. 2102/10-II/5/93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120166.X02Im RIS seit
13.11.2001