Norm
UrhG §78Rechtssatz
Auch wenn nur durch die Gestaltung eines Artikels - entgegen dessen wirklichen Inhalt - mit Bildnisveröffentlichung der Eindruck erweckt wurde, der abgebildete Kläger sei verdächtig, eine schwerwiegende, strafbare Handlung begangen zu haben, bedeutet dies eine ganz empfindliche Kränkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104535Dokumentnummer
JJR_19960529_OGH0002_0040OB02059_96I0000_002