RS OGH 1996/5/29 4Ob2059/96i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1996
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Norm

UrhG §78
UrhG §87 Abs2

Rechtssatz

Auch wenn nur durch die Gestaltung eines Artikels - entgegen dessen wirklichen Inhalt - mit Bildnisveröffentlichung der Eindruck erweckt wurde, der abgebildete Kläger sei verdächtig, eine schwerwiegende, strafbare Handlung begangen zu haben, bedeutet dies eine ganz empfindliche Kränkung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104535

Dokumentnummer

JJR_19960529_OGH0002_0040OB02059_96I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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