RS OGH 1996/9/17 4Ob2249/96f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1996
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Norm

ZPO §502 HIII3
UrhG §78

Rechtssatz

Daß es sich niemand gefallen lassen muß, ohne seine Zustimmung in einer Zeitschrift - noch dazu auf dem Titelblatt - nackt dargestellt zu werden, ist so offenkundig, daß es hiezu einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106923

Dokumentnummer

JJR_19960917_OGH0002_0040OB02249_96F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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