RS OGH 1995/4/25 4Ob26/95 (4Ob27/95), 4Ob2249/96f, 4Ob2382/96i, 4Ob187/99z, 4Ob175/00i, 4Ob211/03p,

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 26/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 26/95
  • 4 Ob 2249/96f
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2249/96f
    Beisatz: Die Veröffentlichung eines Nacktfotos gegen den Willen des Abgebildeten ist geradezu ein klassischer Fall der Benützung des Bildes in einer Art "die zu Missdeutungen Anlass geben kann ... und entwürdigend wirkt." Auch eine durch eine sehr realistische ("naturgetreue") Fotomontage hergestellte Abbildung eines nackten Körpers, wirkt, auch wenn sie als Montage erkannt wird, für viele peinlich und ist daher geeignet, den solcherart Dargestellten in seiner Würde zu verletzen. (T1)
  • 4 Ob 2382/96i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2382/96i
    Vgl auch
  • 4 Ob 187/99z
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 187/99z
    nur: Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. (T2)
  • 4 Ob 175/00i
    Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 175/00i
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 211/03p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 211/03p
    nur T2; Veröff: SZ 2003/169
  • 4 Ob 73/07z
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 73/07z
  • 4 Ob 150/08z
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 150/08z
  • 4 Ob 155/09m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 155/09m
    Vgl auch
  • 4 Ob 132/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 119/10v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 119/10v
    Beisatz: Hier: Verwendung eines Pressefotos als Eigenwerbung, das anlässlich eines Besuchs des Bundespräsidenten aufgenommen wurde, was aus dem verwendeten Bildausschnitt nicht hervorgeht, wobei dem Foto satirischer Text hinzugefügt ist. (T3)
  • 4 Ob 174/10g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 174/10g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt, wird ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt. (T4)
  • 4 Ob 51/12x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
    Auch; Beisatz: Zeigt das Bild eine andere Person als im Begleittext behauptet, steht dem Genannten zwar kein Anspruch nach §§ 78, 81 UrhG, sondern nach § 16 ABGB zu (siehe RS0127780), die Wertungen sind aber übertragbar. (T5)
    Veröff: SZ 2012/55
  • 4 Ob 162/13x
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 162/13x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
  • 4 Ob 187/14z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 187/14z
    nur T2; Beisatz: Hier: Abbildung eines wegen Mordversuchs Angeklagten in Handschellen. (T6); Veröff: SZ 2015/6
  • 6 Ob 52/20w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 52/20w
    Beisatz: Der Bildnisschutz nach § 78 UrhG dient nicht der Aufrechterhaltung der Anonymität des Abgebildeten als Selbstzweck, sondern stets nur dem Schutz vor Verletzung bestimmter Persönlichkeitsrechte durch öffentliches Ausstellen oder Verbreitung des Bildnisses. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078186

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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