Norm
MedienG §7aRechtssatz
Auch ohne amtliche Veranlassung kann das Veröffentlichungsinteresse überwiegen, wenn der dem Polizeibericht entsprechende Aufruf um Hinweise an die Bevölkerung veröffentlicht wird und das Anliegen der Sicherheitsbehörde durch die Bildnisveröffentlichung wesentlich gefördert werden kann. Dass dabei kein Fahndungsfoto verwendet wird, kann solange nicht schaden, als das verwendete Lichtbild an sich berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt. Besteht der Verdacht, dass der Abgebildete noch weitere strafbare Handlungen begangen hat und kann die Bildveröffentlichung zur Aufklärung derselben beitragen, dann überwiegt das Veröffentlichungsinteresse jedenfalls dann, wenn die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene weitere Berichterstattung nicht in besonderer Weise gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104569Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016