Norm
MedienG §7aRechtssatz
Nach § 7a MedG besteht (ua) bei Preisgabe der Identität des einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtigen kein Entschädigungsanspruch, wenn die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlasst war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei. Eine ähnliche Wertung liegt auch § 41 UrhG zugrunde. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung muss auch der Bildnisschutz nach § 78 UrhG dann entfallen, wenn die Veröffentlichung im Interesse der Strafrechtspflege und der öffentlichen Sicherheit amtlich veranlasst wird. Andernfalls wäre der Zweck des § 7a Abs 3 Z 2 MedG, Bedürfnisse der Fahndung und der Gefahrenabwehr im Rahmen der allgemeinen Sicherheitspolizei abzudecken, nicht zu erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074824Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020