RS OGH 1995/12/20 6Ob38/95, 6Ob192/01f, 4Ob210/05v, 4Ob22/06y, 4Ob116/06x, 4Ob133/07y, 4Ob84/08v, 3O

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Norm

ABGB §1330 BII
UWG §2 C2a
UWG §7
UrhG §78

Rechtssatz

Ist der Sinngehalt der beanstandeten Tatsachenmitteilung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsbetrachters in einer bestimmten Richtung klar, so kann schon aus diesem Grund die Anwendung der sogenannten "Unklarheitenregel" nicht mehr in Betracht kommen (so schon 4 Ob 82/94 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085169

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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