Norm
ABGB §1330 BIIRechtssatz
Ist der Sinngehalt der beanstandeten Tatsachenmitteilung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsbetrachters in einer bestimmten Richtung klar, so kann schon aus diesem Grund die Anwendung der sogenannten "Unklarheitenregel" nicht mehr in Betracht kommen (so schon 4 Ob 82/94 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085169Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2013