Entscheidungsgründe: Die Streitteile schlossen am 5. 8. 1998 die Ehe, nachdem sie sich davor schon viele Jahre gekannt hatten. Die beklagte und widerklagende Partei (in der Folge Beklagte) ist Mutter der am 16. 12. 1990 geborenen Tatjana S*****. Die Tochter der Streitteile Mercedes kam am 16. 2. 1999 zur Welt. Die Parteien planten, das Haus der klagenden und widerbeklagten Partei (in der Folge: Kläger) umzubauen und dorthin im Herbst 2000 zu übersiedeln. Am 6. 9. 2000 wurde im Bür... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wenn eine Ehescheidungsklage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen wurde, können die vor der Klagsrücknahme liegenden Scheidungsgründe nur im Zusammenhang mit einem nachher gesetzten Scheidungsgrund ins Treffen geführt werden (RIS-Justiz RS0039659). Gemäß § 59 Abs 2 EheG können auch Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden, nach Ablauf der Fristen des § 57 EheG zur Unterstützung einer auf a... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach welcher die Ehepartner im Rahmen der Treuepflicht zur Unterlassung jeglichen Verhaltens verpflichtet sind, das den objektiven Anschein ehewidriger Beziehungen zu erwecken geeignet ist (RIS-Justiz RS0056151, zuletzt 9 Ob 76/03x). Gewiss stellt ein zwar freundschaftlicher, jedoch harmloser Verkehr mit Personen des anderen Geschlechts keine schwere Eheverfehlung nach §... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Keine der in der Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfragen bedarf einer Beantwortung: Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Beklagten gründet sich nicht ausschließlich auf verfristete Eheverfehlungen, insbesondere die von den Vorinstanzen festgestellten wiederholten gewalttätigen Übergriffe des Beklagten, die schon 1992 und somit vor der Eheschließung begannen und erst - mit Ausnahme eines weiteren V... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, ob eine Eheverfehlung subjektiv vorwerfbar ist, oder - etwa weil sie auf einer geistigen Störung iSd § 50 EheG beruht - nicht als Verschulden angesehen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0110837 [T3]). Die Beweislast, dass kein Verschulden iSd § 49 EheG vorliegt bzw ein solches Verschulden wesentlich gemindert ist, trifft die Beklagte: Grundsätzlich wird die Handlungsfähigkeit ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile schlossen am 15. 6. 1968 die Ehe, der eine am 24. 3. 1971 geborene Tochter entstammt. Die Ehe verlief rund 25 Jahre harmonisch und widmete sich die Klägerin während dieser Zeit (aufgrund einvernehmlicher Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft) der Haushaltsführung und (bis zum Auszug der Tochter) deren Erziehung. Sie ging während dieser Zeit keiner beruflichen Tätigkeit nach; sie war nur vor ihrer Heirat drei bis vier Jahre bei ihrem Vater... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Es entspricht nun zwar der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass die Frage, ob eine Ehe als unheilbar zerrüttet zu beurteilen ist, dem Gebiet der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist; diese Beurteilung kann aber nur nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen und stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS-Justiz RS0043423 mwN insb OGH 7 Ob 164/0... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht gibt die Rechtslage zutreffend wieder, wonach im Falle einer Verschuldensscheidung (§ 49 EheG) die Annahme irgendeines Verschuldens des beklagten Teiles für den Scheidungsausspruch präjudiziell ist. Im Falle von Klage und Widerklage trifft die Präjudizialität des Verschuldens der Streitteile nur dann zu, wenn noch kein Verschulden eines der Streitteile wenigstens teilweise rechtskräftig festgestellt ist (9... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ein Hauptargument des Klägers im Verfahren ist § 16 Abs 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes (Sbg BauTG), wonach die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrags nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, wenn ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt wird. Er vermeint, einerseits habe die beklagte Partei sein Bauansuchen entgegen § 6 Abs 1 AVG nicht unverzüglich an die von ihr für zuständig erachtete Nebeninter... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: ad 1.) Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Begründung: nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des Gerichtes gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0007484). Dies ist hier nicht der Fall. ad 1.) Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Begründung: nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des Gerich... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob und von wem schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden und wie beiderseitiges Fehlverhalten zu gewichten ist, ist stets eine Frage des Einzelfalles, die mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO grundsätzlich nicht revisibel ist (RIS-Justiz RS0056369; RS0044188 [T 12]). Entgegen der von der Revisionswerberin zur
Begründung: der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels vertretenen Ansicht besteht auch eine gesicherte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf Grund von Außerstreitstellungen und den von der zweiten Instanz nach Beweiswiederholung getroffenen und vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfenden, wesentlichen Feststellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Parteien schlossen am 16. August 1991 - nach einer zweijährigen Lebensgemeinschaft - die (für die Klägerin 2. und für den Beklagten 1.) Ehe, der ein am 6. Februar 1992 geborener Sohn entstammt. Die eheliche Gemeinschaft ist seit dem 17... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die Frage, ob die Geltendmachung von Unterhalt nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein Missbrauch des Rechtes im Sinne des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB wäre, ist regelmäßig nach den besonderen Umständen des konkret zu beurteilenden Falles zu beantworten, sodass die angefochtene Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing. Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die vom Obersten Geri... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Cäcilia S*****, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger, Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte u... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heide S*****, Lehrerin, ***** vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Rechtsanwalt in Gmünd, gegen die beklagte Partei Gerhard S*****, derzeit arbeitslos, ***** vertreten durch Mag.... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Alida V*****, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Hans Karl S*****, vertreten durch Dr. And... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helene K*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Karl K*****, Elektriker, ***... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid R*****, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel, Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Josef... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile haben am 15. 5. 1998 geheiratet. Der Ehe entstammen zwei Kinder, die am 23. 5. 1999 geborene Nadine und der am 5. 3. 2001 geborene Marcus. Es handelte sich beiderseits um die erste Ehe. Die Parteien sind österreichische Staatsbürger. Der Kläger begehrte mit der am 29. 5. 2001 eingebrachten Klage die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten. Er warf ihr vor, äußerst streitsüchtig und grundlos eifersüchtig gewesen zu sein, s... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob und von wem schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden und wie beiderseitiges Fehlverhalten zu gewichten ist, ist stets eine Frage des Einzelfalles, die mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO grundsätzlich nicht revisibel ist (RIS-Justiz RS0056369; 1 Ob 45/02b). Entgegen der vom Revisionswerber zur
Begründung: der Zulässigkeit seines Rechtsmittels vertreten Ansicht, besteht auch eine Rechtsprechung zum Umg... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta B*****, geboren am 17. September 1956, *****, vertreten durch Dr. Peter Grauss, Rechtsanwalt in Schwaz, wider die beklagte Partei Johann B*****, geboren am 18. J... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, ob eine Eheverfehlung subjektiv vorwerfbar ist, oder - etwa weil sie auf einer geistigen Störung iSd § 50 EheG beruht - nicht als Verschulden angesehen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beweislast, dass kein Verschulden iSd § 49 EheG vorliegt bzw ein solches Verschulden wesentlich gemindert ist, trifft den Beklagten: Grundsätzlich wird die Handlungsfähigkeit einer Person vermutet. Der ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Johann S*****, Bankprüfer, *****, vertreten durch Dr. Kurt Zangerl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Barbara S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Heribert L*****, vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger und Dr. Günther Millner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Magdalena Monika L*****, vertreten durch Dr. ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Kunigunde Sophie P*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Gerhard P*****,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek in der Rechtssache des Antragstellers Manfred A*****, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Franziska A*****, vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen G... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hatte am 19. 3. 2001 die Ehescheidungsklage eingebracht. Er beantragte die Scheidung aus dem Alleinverschulden seiner Frau mit der wesentlichen
Begründung: , dass sie immer öfter ihrer Freizeit außer Haus verbringe, ohne mitzuteilen, mit wem. Sie bleibe ganze Nächte weg und kehre wiederholt in der Früh betrunken nach Hause zurück. Die Frau trat dem Scheidungsbegehren nicht entgegen, beantragte aber die Scheidung aus dem Alleinverschulden des Klägers. D... mehr lesen...
Norm: EheG §23EheG §49 D
Rechtssatz: Das Vorliegen einer allenfalls ungültigen Ehe (hier: Namens- und Staatsangehörigkeitsehe) steht einem Scheidungsbegehren nach § 49 EheG bis zu einer rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ehe nicht entgegen. Entscheidungstexte 2 Ob 294/02b Entscheidungstext OGH 05.12.2002 2 Ob 294/02b 5 Ob 155/02h En... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile schlossen am 9. 9. 1998 vor dem Standesamt Graz die zu Ehebuch Nr ***** beurkundete Ehe. Die Klägerin ist Österreicherin, der Beklagte Staatsangehöriger im heutigen Jugoslawien. Es handelte sich beiderseits um die bereits zweite Ehe. Ein gemeinsamer Wohnsitz wurde zwischen den Parteien nicht begründet; es bestand auch keine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihnen. Der Ehe entstammen keine Kinder. Ob die Eheleute eine Intimbeziehung hatten, steht nicht f... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hält in seiner Zulassungsbeschwerde zunächst daran fest, das Gericht zweiter Instanz hätte die Berufung der Beklagten ab- bzw zurückweisen müssen; die Beklagte sei nämlich - infolge Teilrechtskraft des in der Berufung nicht bekämpften Scheidungsausspruches nach § 55 EheG (Punkt 1. des Ersturteiles) - bereits aus "prozessualen Gründen" daran gehindert gewesen, ihren vom Erstgericht abgewiesenen Antrag nach § 61 Abs 3 EheG (Punkt 2. des Ersturteiles) im Rechtsm... mehr lesen...