Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Karin Maria Theresia W*****, Angestellte, *****, vertreten durch Mag. Rainer Hessenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte und widerklagende Partei Ing. Friedrich W*****, Maschinenbautechniker, ***** , vertreten durch Krause, Roloff und Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 26. Mai 2004, GZ 21 R 175/04p-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach welcher die Ehepartner im Rahmen der Treuepflicht zur Unterlassung jeglichen Verhaltens verpflichtet sind, das den objektiven Anschein ehewidriger Beziehungen zu erwecken geeignet ist (RIS-Justiz RS0056151, zuletzt 9 Ob 76/03x). Gewiss stellt ein zwar freundschaftlicher, jedoch harmloser Verkehr mit Personen des anderen Geschlechts keine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG dar, wenn er sich im Rahmen des Anstandes und der Sitte hält (9 Ob 76/03x mwN). Im vorliegenden Fall beschränkte sich der Kontakt des Beklagten und Widerklägers mit Mag. K***** nicht nur auf gemeinsames Ausgehen, sondern er empfing - mit seiner Zustimmung - auch über Jahre hinweg Briefe von ihr, in denen sie ihm ihre Phantasien und Wünsche mitteilte. Um diese Kontakte vor der Klägerin und Widerbeklagten zu verheimlichen, erfolgte der Briefverkehr auch ausschließlich über die Dienstadresse des Beklagten. Die Bewertung dieses Verhaltens als Eheverfehlung ist daher jedenfalls vertretbar. Der Oberste Gerichtshof sieht sich trotz der Kritik des Beklagten, dass „diese Rechtsprechung nicht mehr zeitgemäß sei", nicht veranlasst, von dieser abzugehen. Die Frage, ob und in welchem Maße ein Verhalten als Verschulden an der Zerrüttung zu werten ist, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0110837). Das Berufungsgericht legte seiner Beurteilung eines überwiegenden Verschuldens des Beklagten die Rechtsprechung zugrunde, nach der nur ein erheblich schwereres Verschulden eines Ehepartners, welches besonders zur Zerrüttung beigetragen hat, einen solchen Ausspruch rechtfertigt (RIS-Justiz RS0057202; RS0057858). Das Berufungsgericht hat dem Beklagten vertretbar und damit nicht reversibel einen solchen Grad des Verschuldens zugemessen.Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach welcher die Ehepartner im Rahmen der Treuepflicht zur Unterlassung jeglichen Verhaltens verpflichtet sind, das den objektiven Anschein ehewidriger Beziehungen zu erwecken geeignet ist (RIS-Justiz RS0056151, zuletzt 9 Ob 76/03x). Gewiss stellt ein zwar freundschaftlicher, jedoch harmloser Verkehr mit Personen des anderen Geschlechts keine schwere Eheverfehlung nach Paragraph 49, EheG dar, wenn er sich im Rahmen des Anstandes und der Sitte hält (9 Ob 76/03x mwN). Im vorliegenden Fall beschränkte sich der Kontakt des Beklagten und Widerklägers mit Mag. K***** nicht nur auf gemeinsames Ausgehen, sondern er empfing - mit seiner Zustimmung - auch über Jahre hinweg Briefe von ihr, in denen sie ihm ihre Phantasien und Wünsche mitteilte. Um diese Kontakte vor der Klägerin und Widerbeklagten zu verheimlichen, erfolgte der Briefverkehr auch ausschließlich über die Dienstadresse des Beklagten. Die Bewertung dieses Verhaltens als Eheverfehlung ist daher jedenfalls vertretbar. Der Oberste Gerichtshof sieht sich trotz der Kritik des Beklagten, dass „diese Rechtsprechung nicht mehr zeitgemäß sei", nicht veranlasst, von dieser abzugehen. Die Frage, ob und in welchem Maße ein Verhalten als Verschulden an der Zerrüttung zu werten ist, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0110837). Das Berufungsgericht legte seiner Beurteilung eines überwiegenden Verschuldens des Beklagten die Rechtsprechung zugrunde, nach der nur ein erheblich schwereres Verschulden eines Ehepartners, welches besonders zur Zerrüttung beigetragen hat, einen solchen Ausspruch rechtfertigt (RIS-Justiz RS0057202; RS0057858). Das Berufungsgericht hat dem Beklagten vertretbar und damit nicht reversibel einen solchen Grad des Verschuldens zugemessen.
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher unzulässig.Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher unzulässig.
Anmerkung
E75388 9Ob122.04pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00122.04P.1117.000Dokumentnummer
JJT_20041117_OGH0002_0090OB00122_04P0000_000