Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helene K*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Karl K*****, Elektriker, *****, vertreten durch Mag. Werner Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. Juli 2003, GZ 43 R 253/03d-41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob bzw. welche Eheverfehlungen einem Ehegatten zur Last fallen und welchen Ehegatten das überwiegende Verschulden an der Zerrütung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0044188 [T12]). Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers hat das Erstgericht den Werdegang der Zerrüttung der Ehe der Streitteile chronologisch und detailreich aufgezeigt, sodass ein Feststellungsmangel nicht erkennbar ist. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass die gewichtigste Ursache für die Zerrüttung in der - grundsätzlich als schwere Eheverfehlung zu beurteilenden (RIS-Justiz RS0056311; RS0056327) - Neigung des Beklagten zum Alkoholmissbrauch zu finden ist.Ob bzw. welche Eheverfehlungen einem Ehegatten zur Last fallen und welchen Ehegatten das überwiegende Verschulden an der Zerrütung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0044188 [T12]). Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers hat das Erstgericht den Werdegang der Zerrüttung der Ehe der Streitteile chronologisch und detailreich aufgezeigt, sodass ein Feststellungsmangel nicht erkennbar ist. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass die gewichtigste Ursache für die Zerrüttung in der - grundsätzlich als schwere Eheverfehlung zu beurteilenden (RIS-Justiz RS0056311; RS0056327) - Neigung des Beklagten zum Alkoholmissbrauch zu finden ist.
Auch Beschimpfungen - welche im Übrigen zunächst nicht von der Klägerin, sondern ebenfalls vom Beklagten ihren Ausgang nahmen - können selbst einen einmaligen Gewaltexzess nicht rechtfertigen oder dessen Unwert als erheblichen Eingriff in die körperliche Integrität des anderen Partners wesentlich mildern (s. zuletzt 9 Ob 33/03y).
Das Berufungsgericht legt seiner vertretbaren Rechtsauffassung über die unterschiedliche Verschuldensteilung die Rechtsprechung zugrunde, nach der es dabei nicht nur auf die Schwere der Verfehlung, sondern auch darauf ankommt, in welchem Umfang die Verfehlung (hier: die Trunksucht des Mannes) zu der schließlich eingetretenen Zerrüttung der Ehe beigetragen hat (RIS-Justiz RS0057858).
Textnummer
E70886European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00111.03V.0924.000Im RIS seit
24.10.2003Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013