RS OGH 2002/12/5 2Ob294/02b, 5Ob155/02h, 5Ob143/10f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2002
beobachten
merken

Norm

EheG §23
EheG §49 D

Rechtssatz

Das Vorliegen einer allenfalls ungültigen Ehe (hier: Namens- und Staatsangehörigkeitsehe) steht einem Scheidungsbegehren nach § 49 EheG bis zu einer rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ehe nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117045

Im RIS seit

04.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten