TE OGH 2003/12/3 9Ob144/03x

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Veröffentlicht am 03.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heide S*****, Lehrerin, ***** vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Rechtsanwalt in Gmünd, gegen die beklagte Partei Gerhard S*****, derzeit arbeitslos, ***** vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. Juli 2003, GZ 15 R 17/03f-40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt:Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt:

Unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben (RIS-Justiz RS0056832 ua). Die Frage, ob und wann die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, stellt eine auf Grund der Feststellungen zu entscheidende Rechtsfrage dar (8 Ob 219/96t ua). Ob noch eine Vertiefung der Zerrüttung als möglich anzusehen ist oder bereits ausgeschlossen werde kann, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls, die mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht revisibel ist (9 Ob 25/03x; RIS-Justiz RS0043423 ua).Unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben (RIS-Justiz RS0056832 ua). Die Frage, ob und wann die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, stellt eine auf Grund der Feststellungen zu entscheidende Rechtsfrage dar (8 Ob 219/96t ua). Ob noch eine Vertiefung der Zerrüttung als möglich anzusehen ist oder bereits ausgeschlossen werde kann, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls, die mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht revisibel ist (9 Ob 25/03x; RIS-Justiz RS0043423 ua).

Für den Standpunkt des Revisionswerbers ist auch nichts gewonnen, wenn man den Eintritt der objektiven Zerrüttung - entgegen seinem erstinstanzlichen Standpunkt, worin er auch noch während des Prozesses eine Zerrüttung in Abrede stellte - bereits zu einem Zeitpunkt annimmt, zu dem nach den Feststellungen (vorerst nur) die Klägerin die Ehe subjektiv als zerrüttet ansah. Wie das Berufungsgericht nämlich zutreffend ausführte, kann sich der an der Zerrüttung der Ehe allein schuldige Teil, der danach weitere Eheverfehlungen setzt, nicht auf die Verwirkung des Scheidungsrechtes durch den an der Zerrüttung schuldlosen Teil mit der Begründung berufen, dieser habe nicht binnen 6 Monaten nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung die Ehescheidungsklage eingebracht (§ 57 Abs 1 EheG; 8 Ob 2119/96t = SZ 70/19; 1 Ob 170/99b; RIS-Justiz RS0107286). Aus der Tatsache, dass das Verfahren längere Zeit geruht hat, kann entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht der Ablauf der Frist des § 57 EheG abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0036722).Für den Standpunkt des Revisionswerbers ist auch nichts gewonnen, wenn man den Eintritt der objektiven Zerrüttung - entgegen seinem erstinstanzlichen Standpunkt, worin er auch noch während des Prozesses eine Zerrüttung in Abrede stellte - bereits zu einem Zeitpunkt annimmt, zu dem nach den Feststellungen (vorerst nur) die Klägerin die Ehe subjektiv als zerrüttet ansah. Wie das Berufungsgericht nämlich zutreffend ausführte, kann sich der an der Zerrüttung der Ehe allein schuldige Teil, der danach weitere Eheverfehlungen setzt, nicht auf die Verwirkung des Scheidungsrechtes durch den an der Zerrüttung schuldlosen Teil mit der Begründung berufen, dieser habe nicht binnen 6 Monaten nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung die Ehescheidungsklage eingebracht (Paragraph 57, Absatz eins, EheG; 8 Ob 2119/96t = SZ 70/19; 1 Ob 170/99b; RIS-Justiz RS0107286). Aus der Tatsache, dass das Verfahren längere Zeit geruht hat, kann entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht der Ablauf der Frist des Paragraph 57, EheG abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0036722).

Textnummer

E71611

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00144.03X.1203.000

Im RIS seit

02.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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