TE OGH 2003/5/28 7Ob123/03v

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Veröffentlicht am 28.05.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta B*****, geboren am 17. September 1956, *****, vertreten durch Dr. Peter Grauss, Rechtsanwalt in Schwaz, wider die beklagte Partei Johann B*****, geboren am 18. Jänner 1952, *****, vertreten durch Dr. Dietmar Ritzberger und Dr. Erich Janovsky, Rechtsanwälte in Schwaz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. März 2003, GZ 2 R 376/02m-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung zum Verschulden der Eheleute an der Zerrüttung der Ehe hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0110837 [T1]) und entzieht sich deshalb grundsätzlich einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (7 Ob 77/01a mwN; 7 Ob 164/02x; 7 Ob 229/02f uva). Eine außerhalb der Bandbreite der Judikatur des Obersten Gerichtshofes liegende Beurteilung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur bedürfte, liegt nicht vor:Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung zum Verschulden der Eheleute an der Zerrüttung der Ehe hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0110837 [T1]) und entzieht sich deshalb grundsätzlich einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (7 Ob 77/01a mwN; 7 Ob 164/02x; 7 Ob 229/02f uva). Eine außerhalb der Bandbreite der Judikatur des Obersten Gerichtshofes liegende Beurteilung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur bedürfte, liegt nicht vor:

Steht doch fest, dass es zwischen der Klägerin und dem Beklagten nie einen richtiggehenden Streit gab und sich die Parteien bereits in den letzten Jahren vor dem Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung dadurch auseinanderlebten, dass sie - obwohl sie wusste, dass es ihm nicht recht war - regelmäßig (zumindest einmal wöchentlich und etwa jedes zweite Wochenende) dem Kegelsport nachging, während er - wenn ihm etwas nicht passte - einfach nicht mehr mit ihr sprach (was sie als Psychoterror empfand), dass also beide Ehegatten ihren Beitrag zur Zerrüttung der Ehe leisteten.

Da jedoch - wie bereits ausgeführt - in der Beurteilung des Gewichts des beiderseitigen Verschuldens der Ehepartner an der Zerrüttung der Ehe, von dem (hier nicht vorliegenden) Fall einer außerhalb der Bandbreite der oberstgerichtlichen Rechtsprechung liegenden Beurteilung abgesehen, keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet ist (RIS-Justiz RS0043423 [T9]), sind auch die weiteren Revisionsausführungen nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu rechtfertigen (7 Ob 229/02f; 7 Ob 164/02x; 8 Ob 72/02z mwN; 9 Ob 43/02t, 1 Ob 45/02b).Da jedoch - wie bereits ausgeführt - in der Beurteilung des Gewichts des beiderseitigen Verschuldens der Ehepartner an der Zerrüttung der Ehe, von dem (hier nicht vorliegenden) Fall einer außerhalb der Bandbreite der oberstgerichtlichen Rechtsprechung liegenden Beurteilung abgesehen, keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründet ist (RIS-Justiz RS0043423 [T9]), sind auch die weiteren Revisionsausführungen nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu rechtfertigen (7 Ob 229/02f; 7 Ob 164/02x; 8 Ob 72/02z mwN; 9 Ob 43/02t, 1 Ob 45/02b).

Textnummer

E69819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00123.03V.0528.000

Im RIS seit

27.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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