TE OGH 2003/5/28 7Ob115/03t

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Veröffentlicht am 28.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Ing. Herbert S*****, geboren am 12. März 1940, *****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Marja S*****, geboren am 2. April 1945, *****, vertreten durch Dr. Christiane Pirker, Rechtsanwältin in Wien als Verfahrenshelferin, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2003, GZ 45 R 655/02k-102, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob eine Eheverfehlung subjektiv vorwerfbar ist, oder - etwa weil sie auf einer geistigen Störung iSd § 50 EheG beruht - nicht als Verschulden angesehen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beweislast, dass kein Verschulden iSd § 49 EheG vorliegt bzw ein solches Verschulden wesentlich gemindert ist, trifft den Beklagten: Grundsätzlich wird die Handlungsfähigkeit einer Person vermutet. Der Einwand, ein Scheidungsanspruch nach § 49 EheG bestehe wegen einer geistigen Störung nicht, ist zumindest analog der Einrede der eingeschränkten Handlungsfähigkeit iSd § 865 ABGB gleichzuhalten. Der Scheidungskläger muss daher das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen beweisen, nicht aber den Gesundheitszustand seines Gegners. Es ist Sache des Gegners, einen Gesundheitszustand zu beweisen, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation eines Scheidungsgrundes nimmt (6 Ob 635/89, EFSlg 60.135).Die Frage, ob eine Eheverfehlung subjektiv vorwerfbar ist, oder - etwa weil sie auf einer geistigen Störung iSd Paragraph 50, EheG beruht - nicht als Verschulden angesehen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beweislast, dass kein Verschulden iSd Paragraph 49, EheG vorliegt bzw ein solches Verschulden wesentlich gemindert ist, trifft den Beklagten: Grundsätzlich wird die Handlungsfähigkeit einer Person vermutet. Der Einwand, ein Scheidungsanspruch nach Paragraph 49, EheG bestehe wegen einer geistigen Störung nicht, ist zumindest analog der Einrede der eingeschränkten Handlungsfähigkeit iSd Paragraph 865, ABGB gleichzuhalten. Der Scheidungskläger muss daher das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen beweisen, nicht aber den Gesundheitszustand seines Gegners. Es ist Sache des Gegners, einen Gesundheitszustand zu beweisen, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation eines Scheidungsgrundes nimmt (6 Ob 635/89, EFSlg 60.135).

Anmerkung

E69703 7Ob115.03t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00115.03T.0528.000

Dokumentnummer

JJT_20030528_OGH0002_0070OB00115_03T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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