TE OGH 2003/11/27 6Ob252/03g

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Veröffentlicht am 27.11.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Alida V*****, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Hans Karl S*****, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 1. Juli 2003, GZ 44 R 411/03x-192, womit über die Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Meidling vom 19. Juli 2002, GZ 2 C 80/98p, 2 C 40/99g-161, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:

Das Erstgericht hatte die Verhandlung am 17. 12. 2001 gemäß § 193 Abs 3 ZPO zur Vorlage einer die Mutterschaft der Klägerin zu einem unehelichen Kind beweisenden Urkunde geschlossen. Wegen Schwierigkeiten bei der Beischaffung der Urkunde aus Bulgarien beantragte der Beklagte eine Fristverlängerung bis 31. 3. 2002, die das Erstgericht bewilligte. Mit einem weiteren Fristerstreckungsantrag beantragte der Beklagte die Verlängerung der Frist bis 30. 6. 2002. Am 19. 6. 2002 legte der Beklagte die Geburtsurkunde vor. Entgegen dem Revisionsvorbringen liegt in der Verwertung der Geburtsurkunde zur Feststellung des Sachverhalts über einen Ehebruch der Klägerin kein Verfahrensmangel, weil aus der Entscheidungsbegründung des Erstgerichtes hinreichend deutlich hervorgeht, dass der zweite Fristerstreckungsantrag nicht abgewiesen, sondern vielmehr bewilligt wurde, indem das Erstgericht den Fristverlängerungsantrag als "gegenstandslos" bezeichnete, weil die Urkunde am 10. 6. 2002 schon vorgelegt worden war und das Erstgericht diese Urkunde auch zur Grundlage seiner Feststellungen machte. Im Übrigen hat das Berufungsgericht diese Vorgangsweise trotz entsprechender Rüge der Klägerin in ihrer Berufung nicht als Verfahrensmangel aufgegriffen und damit einen Verfahrensmangel erster Instanz verneint. Daran ist der Oberste Gerichtshof aber gebunden.Das Erstgericht hatte die Verhandlung am 17. 12. 2001 gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO zur Vorlage einer die Mutterschaft der Klägerin zu einem unehelichen Kind beweisenden Urkunde geschlossen. Wegen Schwierigkeiten bei der Beischaffung der Urkunde aus Bulgarien beantragte der Beklagte eine Fristverlängerung bis 31. 3. 2002, die das Erstgericht bewilligte. Mit einem weiteren Fristerstreckungsantrag beantragte der Beklagte die Verlängerung der Frist bis 30. 6. 2002. Am 19. 6. 2002 legte der Beklagte die Geburtsurkunde vor. Entgegen dem Revisionsvorbringen liegt in der Verwertung der Geburtsurkunde zur Feststellung des Sachverhalts über einen Ehebruch der Klägerin kein Verfahrensmangel, weil aus der Entscheidungsbegründung des Erstgerichtes hinreichend deutlich hervorgeht, dass der zweite Fristerstreckungsantrag nicht abgewiesen, sondern vielmehr bewilligt wurde, indem das Erstgericht den Fristverlängerungsantrag als "gegenstandslos" bezeichnete, weil die Urkunde am 10. 6. 2002 schon vorgelegt worden war und das Erstgericht diese Urkunde auch zur Grundlage seiner Feststellungen machte. Im Übrigen hat das Berufungsgericht diese Vorgangsweise trotz entsprechender Rüge der Klägerin in ihrer Berufung nicht als Verfahrensmangel aufgegriffen und damit einen Verfahrensmangel erster Instanz verneint. Daran ist der Oberste Gerichtshof aber gebunden.

Im Übrigen zeigt die außerordentliche Revision keine erheblichen Rechtsfragen auf. Wann und in welchem Ausmaß von einer vollständigen und unheilbaren Zerrüttung der Ehe auszugehen ist, sodass danach erfolgte, auch schwere Eheverfehlungen bei der Verschuldensabwägung nicht mehr zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0056900), hängt immer von den festgestellten Umständen des Einzelfalls ab (3 Ob 208/00k). Den Ausführungen im Berufungsurteil ist trotz der gelegentlichen Formulierung einer vollständigen Zerrüttung der Ehe klar zu entnehmen, dass es entgegen den Revisionsausführungen für das Jahr 1997 noch nicht von einer derart unheilbaren Zerrüttung der Ehe ausging, dass die nachfolgenden Eheverfehlungen der Frau keine Vertiefung der Zerrüttung bewirken hätten können. In einem solchen Fall sind nachfolgende Eheverfehlungen aber beachtlich (RIS-Justiz RS0056887; 4 Ob 231/01a uva). Eine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

Textnummer

E71793

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00252.03G.1127.000

Im RIS seit

27.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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