Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Gabriela M*****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Dipl. Ing. Dr. Erich M*****, vertreten durch Borns & Partner Rechtsanwälte-Kommandit-Partnerschaft in Gänserndorf, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 25. Juni 2004, GZ 20 R 75/04d-58, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Keine der in der Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfragen bedarf einer Beantwortung: Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Beklagten gründet sich nicht ausschließlich auf verfristete Eheverfehlungen, insbesondere die von den Vorinstanzen festgestellten wiederholten gewalttätigen Übergriffe des Beklagten, die schon 1992 und somit vor der Eheschließung begannen und erst - mit Ausnahme eines weiteren Vorfalls im Frühling 2002 - endeten, nachdem die Klägerin wegen einer ihr vom Beklagten im August 2001 zugefügten Körperverletzung Strafanzeige erstattete. Vielmehr steht fest, dass der Beklagte die Klägerin auch nach August 2001 bedrohte und auch vor den gemeinsamen Kindern massiv, etwa mit den Ausdrücken "Hure, blöde Sau, Arschloch" beschimpfte und ihr vorwarf, sie "hure in Wien mit den Negern herum". Die Behauptung des Beklagten, der sich selbst in der Revision als "fleißigen, nach wertkonservativen Maßstäben lebenden Topmanager" bezeichnet, die festgestellten Drohungen seien ausschließlich nach Oktober 2002 und somit nach bereits eingetretener Zerrüttung erfolgt, sind durch die bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen widerlegt. Dass der Beklagte die Klägerin erst nach eingetretener Ehezerrüttung so massiv mit dem Erschießen bedrohte, dass er dafür auch strafgerichtlich verurteilt wurde, rechtfertigt nicht den von ihm offenbar gezogenen Umkehrschluss, die davor ausgestoßenen Drohungen, deren näherer Inhalt nicht festgestellt wurde, seien als "belanglos" zu werten.
2. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (10 Ob 66/97x; 9 Ob 121/01m;6 Ob 271/01y; 8 Ob 142/03w uva). Richtig ist, dass ein Ausspruch überwiegenden Verschuldens eines Gatten nach Lehre und ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig ist, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer wiegt als das des anderen (Stabentheiner in Rummel ³ § 60 EheG Rz 2; RIS-Justiz RS0057858; RIS-Justiz RS0057821; 3 Ob 224/98g; 8 Ob 64/03z uva). Die Bejahung des überwiegenden Verschuldens des Beklagten durch die Vorinstanzen stellt sich im Hinblick auf das maßgebliche Gesamtverhalten des Beklagten (RIS-Justiz RS0056171), die bei der Verschuldensabwägung im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigenden verfristeten Eheverfehlungen (6 Ob 271/01y; 10 Ob 328/02m uva) und den Umstand, dass der Beklagte mit jenem Verhalten begonnen hat, das zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat (RIS-Justiz RS0057367), als zumindest vertretbar dar. Dass die Klägerin ehewidrige Beziehungen aufnahm, bevor die Ehe zerrüttet war, steht nicht fest. Dem festgestellten einmaligen Vorfall, bei welchem die Klägerin ihren 10-jährigen Sohn als Reaktion darauf schlug, dass er ihr gegenüber tätlich wurde und der Tatsache, dass die Klägerin entgegen einer mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung keine Beschäftigung aufnahm, kommt im Hinblick auf die schweren Verfehlungen des Beklagten keine entscheidende Bedeutung zu.2. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (10 Ob 66/97x; 9 Ob 121/01m;6 Ob 271/01y; 8 Ob 142/03w uva). Richtig ist, dass ein Ausspruch überwiegenden Verschuldens eines Gatten nach Lehre und ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig ist, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer wiegt als das des anderen (Stabentheiner in Rummel ³ Paragraph 60, EheG Rz 2; RIS-Justiz RS0057858; RIS-Justiz RS0057821; 3 Ob 224/98g; 8 Ob 64/03z uva). Die Bejahung des überwiegenden Verschuldens des Beklagten durch die Vorinstanzen stellt sich im Hinblick auf das maßgebliche Gesamtverhalten des Beklagten (RIS-Justiz RS0056171), die bei der Verschuldensabwägung im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigenden verfristeten Eheverfehlungen (6 Ob 271/01y; 10 Ob 328/02m uva) und den Umstand, dass der Beklagte mit jenem Verhalten begonnen hat, das zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat (RIS-Justiz RS0057367), als zumindest vertretbar dar. Dass die Klägerin ehewidrige Beziehungen aufnahm, bevor die Ehe zerrüttet war, steht nicht fest. Dem festgestellten einmaligen Vorfall, bei welchem die Klägerin ihren 10-jährigen Sohn als Reaktion darauf schlug, dass er ihr gegenüber tätlich wurde und der Tatsache, dass die Klägerin entgegen einer mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung keine Beschäftigung aufnahm, kommt im Hinblick auf die schweren Verfehlungen des Beklagten keine entscheidende Bedeutung zu.
Textnummer
E75021European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00094.04P.1020.000Im RIS seit
19.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.05.2012