TE OGH 2002/12/12 6Ob277/02g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Egon M*****, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Walter A*****, vertreten durch Mag. Michaela Speer, Rechtsanwältin in Mattighofen, wegen 9.823,04 EUR, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. Juni 2002, GZ 1 R 34/02d-20, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 14. Jänner 2002, GZ 2 Cg 68/01d-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung der Vorinstanzen wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 9.823,04 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 5. 2001 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 1.770,60 EUR (darin 211,65 EUR Umsatzsteuer und 500,72 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit 2.026,12 EUR (darin 196,52 EUR Umsatzsteuer und 848 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 1.581,20 EUR (darin 86,70 EUR Umsatzsteuer und 1.061 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hatte am 19. 3. 2001 die Ehescheidungsklage eingebracht. Er beantragte die Scheidung aus dem Alleinverschulden seiner Frau mit der wesentlichen Begründung, dass sie immer öfter ihrer Freizeit außer Haus verbringe, ohne mitzuteilen, mit wem. Sie bleibe ganze Nächte weg und kehre wiederholt in der Früh betrunken nach Hause zurück. Die Frau trat dem Scheidungsbegehren nicht entgegen, beantragte aber die Scheidung aus dem Alleinverschulden des Klägers. Dieser sei grundlos eifersüchtig und nach Alkoholkonsum aggressiv. Der Kläger vermutete ein ehebrecherisches Verhältnis seiner Frau mit dem Beklagten. Er beauftragte ein Detektivbüro, um sich Beweise zu verschaffen. Die Detektive beobachteten in der Zeit vom 27. 3. bis 1. 4. 2001 die Ehefrau des Klägers und den Beklagten. Am 18. 4. 2001 wurde die Ehe des Klägers im Einvernehmen gemäß § 55a EheG geschieden. Die Eheleute verzichteten im Scheidungsvergleich wechselseitig auf jeden Unterhalt.Der Kläger hatte am 19. 3. 2001 die Ehescheidungsklage eingebracht. Er beantragte die Scheidung aus dem Alleinverschulden seiner Frau mit der wesentlichen Begründung, dass sie immer öfter ihrer Freizeit außer Haus verbringe, ohne mitzuteilen, mit wem. Sie bleibe ganze Nächte weg und kehre wiederholt in der Früh betrunken nach Hause zurück. Die Frau trat dem Scheidungsbegehren nicht entgegen, beantragte aber die Scheidung aus dem Alleinverschulden des Klägers. Dieser sei grundlos eifersüchtig und nach Alkoholkonsum aggressiv. Der Kläger vermutete ein ehebrecherisches Verhältnis seiner Frau mit dem Beklagten. Er beauftragte ein Detektivbüro, um sich Beweise zu verschaffen. Die Detektive beobachteten in der Zeit vom 27. 3. bis 1. 4. 2001 die Ehefrau des Klägers und den Beklagten. Am 18. 4. 2001 wurde die Ehe des Klägers im Einvernehmen gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Die Eheleute verzichteten im Scheidungsvergleich wechselseitig auf jeden Unterhalt.

Der Kläger begehrt mit der am 30. 4. 2001 eingebrachten Klage den Ersatz der von ihm bezahlten Detektivkosten. Die Einschaltung des Detektivbüros sei wegen des Vorbringens der Frau, der Kläger sei grundlos eifersüchtig, notwendig gewesen. Die Detektive hätten am 31. 3. 2001 eine Rückkehr des Beklagten in sein Haus um 2.42 Uhr festgestellt, die Ehegattin des Klägers sei um 2.59 Uhr nach Hause gekommen. Um 22.00 Uhr desselben Tages habe sie das Haus verlassen und sich mit dem Beklagten bei einem Silo getroffen. Danach seien sie mit ihren Fahrzeugen weitergefahren. Der Beklagte habe die (verfolgenden) Detektive abgeblockt. Die Frau habe ihre Geschwindigkeit beschleunigt und dann nicht weiter beobachtet werden können.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Ehe des Klägers sei aus seinem Verschulden schlecht gewesen. Er habe dem Alkohol zugesprochen und seine Frau gedemütigt, geschlagen und bedroht. Die Ehe sei bereits im Frühjahr des Jahres 2000 tiefgreifend zerrüttet gewesen. Der Kläger sei krankhaft eifersüchtig gewesen. Er habe durch seine schweren Verfehlungen einen Mangel jeder ehelichen Gesinnung gezeigt und deshalb keinen Anspruch auf Aufklärung über das Verhalten seiner Ehefrau. Die Einschaltung eines Detektivunternehmens sei überflüssig gewesen. Dessen Ergebnisse hätten auf das Scheidungsverfahren keinerlei Einfluss gehabt. Die Beobachtungen seien völlig ergebnislos geblieben. Die Frau des Klägers habe auf sein Drängen auch zugegeben, dass sie ein außereheliches Verhältnis mit dem Beklagten pflege. Dieses Geständnis sei lange Zeit vor der Beauftragung des Detektivbüros schon im Oktober 2000 erfolgt, sodass sich der Kläger keine Klarheit mehr über den wahren Sachverhalt verschaffen habe müssen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Von seinen über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehenden Feststellungen sind diejenigen über das Erhebungsergebnis der Detektive wesentlich. Davon ist Folgendes hervorzuheben:

Am 27. 3. 2001 habe die Frau die Ehewohnung nicht verlassen, wohl aber am 28. 3. 2001. Ein Zusammentreffen mit dem Beklagten habe sowohl an diesem Tag als auch am 30. 3. 2001 nicht beobachtet werden können. An diesem Tag seien aber die Frau des Klägers und der Beklagte mit ihren Autos unterwegs gewesen und etwa zur gleichen Zeit wieder zurückgekehrt. Am 31. 3. 2001 seien die Frau und der Beklagte mit ihren Fahrzeugen zu einem Lagerhaus gefahren, wo sie sich (ohne auszusteigen) um 22.36 Uhr getroffen hätten. Sie seien unmittelbar danach weitergefahren. Der Beklagte sei sehr langsam gefahren, die Frau vor ihm habe die Geschwindigkeit beschleunigt und die Detektive hätten sie danach nicht mehr beobachten können. Die Frau des Klägers und der Beklagte seien etwa zur gleichen Zeit (zwischen 3.15 und 3.25 Uhr) in ihre Wohnobjekte zurückgekehrt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass dem Ersatzanspruch des Klägers das Fehlen eines positiven Ergebnisses der Überwachung entgegenstehe. Das einmalige Zusammentreffen mit den Fahrzeugen beim Lagerhaus und die zweimal zum etwa gleichen Zeitpunkt erfolgte Rückkehr in den späten Abend- bzw frühen Morgenstunden an den jeweiligen Wohnsitzen beweise kein ehebrecherisches oder ehestörendes Verhalten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es bejahte die Zulässigkeit des Rechtswegs für den geltend gemachetn Schadenersatzanspruch. Ehewidrige Beziehungen lösten einen Ersatzanspruch sowohl gegen den treulosen Ehepartner als auch gegen den Drittstörer aus. Der Schadenersatzanspruch werde aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten abgeleitet. Die Grenze sei dort zu ziehen, wo die Überwachung durch eine Detektei offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und damit erkennbar unzweckmäßig sei oder wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolge, weil die Ehegatten durch die einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bereits bekundet haben, jedes Interesse an der Lebensgestaltung des Partners verloren zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung bestehe eine Ersatzpflicht allerdings nur dann, wenn die Beobachtung wenigstens teilweise positive Ergebnisse im Sinne des Beweises eines wenigstens ehestörenden Verhaltens erbracht habe. Dann seien auch die Kosten für einzelne erfolglose Beobachtungen zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 49 EheG müssten Ehegatten alles unterlassen, was geeignet sei, einen objektiv begründeten Schein ehewidriger Beziehungen zu erwecken. Ein freundschaftlicher, jedoch harmloser Umgang mit einer Person des anderen Geschlechts bedeute aber noch keine Verletzung der ehelichen Treuepflicht. Das Berufungsgericht teile die Rechtsansicht, dass die Ermittlungsergebnisse hier nicht ausreichten, um objektiv den Schein einer ehewidrigen Beziehung zwischen der Frau des Klägers und dem Beklagten zu erwecken. In der Entscheidung 1 Ob 669/76 sei ein zweimaliges Nächtigen im Haus einer anderen Frau und Treffen auf einer von dieser Frau bewirtschafteten Hütte zu beurteilen gewesen, in der Entscheidung 2 Ob 523/81 mehrmalige Besuche des Ehemanns bei einer Frau in den späten Abendstunden, mit der er bereits früher die Ehe gebrochen hatte und in der Entscheidung 2 Ob 596/87 bis spät in die Nacht dauernde Besuche eines anderen Mannes bei der Ehefrau. Demgegenüber bestünden die hier zu beurteilenden Erhebungsergebnisse nur in der zweimaligen, etwa zeitgleichen Rückkehr an die jeweiligen, rund 30 km voneinander entfernt gelegenen Wohnsitze und im einmaligen Zusammentreffen im Bereich eines Lagerhauses. Auch wenn vor dem Hintergrund des im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses ehewidriger Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Frau des Klägers Einiges dafür spreche, dass sich die beiden auch am Abend des 30. 3. 2001 und allenfalls auch am 31. 3. 2001 getroffen haben, sei dies nach dem allein maßgeblichen Detektivbericht nicht objektiv begründbar. Das kurze Zusammentreffen im Bereich des Lagerhauses begründe für sich gesehen kein ehewidriges Verhalten. Der Detektivbericht habe kein positives Ergebnis erbracht. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass nach der Entscheidung 6 Ob 315/00t = JBl 2002, 40 der Ehestörer für Detektivkosten dann nicht hafte, wenn der betrogene Ehegatte mit der Überwachung nur das Interesse an der Beweissicherung für ein Ehescheidungsverfahren verfolge und eine Beeinflussung des im Ehescheidungsverfahren erstatteten Prozessvorbringens durch den Ehestörer nicht dargetan werde. Derartiges habe der Kläger nicht behauptet.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es bejahte die Zulässigkeit des Rechtswegs für den geltend gemachetn Schadenersatzanspruch. Ehewidrige Beziehungen lösten einen Ersatzanspruch sowohl gegen den treulosen Ehepartner als auch gegen den Drittstörer aus. Der Schadenersatzanspruch werde aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten abgeleitet. Die Grenze sei dort zu ziehen, wo die Überwachung durch eine Detektei offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und damit erkennbar unzweckmäßig sei oder wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolge, weil die Ehegatten durch die einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bereits bekundet haben, jedes Interesse an der Lebensgestaltung des Partners verloren zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung bestehe eine Ersatzpflicht allerdings nur dann, wenn die Beobachtung wenigstens teilweise positive Ergebnisse im Sinne des Beweises eines wenigstens ehestörenden Verhaltens erbracht habe. Dann seien auch die Kosten für einzelne erfolglose Beobachtungen zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 49, EheG müssten Ehegatten alles unterlassen, was geeignet sei, einen objektiv begründeten Schein ehewidriger Beziehungen zu erwecken. Ein freundschaftlicher, jedoch harmloser Umgang mit einer Person des anderen Geschlechts bedeute aber noch keine Verletzung der ehelichen Treuepflicht. Das Berufungsgericht teile die Rechtsansicht, dass die Ermittlungsergebnisse hier nicht ausreichten, um objektiv den Schein einer ehewidrigen Beziehung zwischen der Frau des Klägers und dem Beklagten zu erwecken. In der Entscheidung 1 Ob 669/76 sei ein zweimaliges Nächtigen im Haus einer anderen Frau und Treffen auf einer von dieser Frau bewirtschafteten Hütte zu beurteilen gewesen, in der Entscheidung 2 Ob 523/81 mehrmalige Besuche des Ehemanns bei einer Frau in den späten Abendstunden, mit der er bereits früher die Ehe gebrochen hatte und in der Entscheidung 2 Ob 596/87 bis spät in die Nacht dauernde Besuche eines anderen Mannes bei der Ehefrau. Demgegenüber bestünden die hier zu beurteilenden Erhebungsergebnisse nur in der zweimaligen, etwa zeitgleichen Rückkehr an die jeweiligen, rund 30 km voneinander entfernt gelegenen Wohnsitze und im einmaligen Zusammentreffen im Bereich eines Lagerhauses. Auch wenn vor dem Hintergrund des im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses ehewidriger Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Frau des Klägers Einiges dafür spreche, dass sich die beiden auch am Abend des 30. 3. 2001 und allenfalls auch am 31. 3. 2001 getroffen haben, sei dies nach dem allein maßgeblichen Detektivbericht nicht objektiv begründbar. Das kurze Zusammentreffen im Bereich des Lagerhauses begründe für sich gesehen kein ehewidriges Verhalten. Der Detektivbericht habe kein positives Ergebnis erbracht. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass nach der Entscheidung 6 Ob 315/00t = JBl 2002, 40 der Ehestörer für Detektivkosten dann nicht hafte, wenn der betrogene Ehegatte mit der Überwachung nur das Interesse an der Beweissicherung für ein Ehescheidungsverfahren verfolge und eine Beeinflussung des im Ehescheidungsverfahren erstatteten Prozessvorbringens durch den Ehestörer nicht dargetan werde. Derartiges habe der Kläger nicht behauptet.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch auf Antrag des Klägers aber dahin ab, dass die ordentliche Revision mit Rücksicht auf die nicht völlig einheitliche Rechtsprechung doch zulässig sei. Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.

Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig.

Nach der oberstgerichtlichen Judikatur setzt die Haftung für die Detektivkosten u.a. voraus, dass zumindest teilweise ein positives Beobachtungsergebnis vorliegt. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist zwar grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage. Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte selbst sein ehestörendes Verhältnis zur Frau des Klägers zugab und deshalb die schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit, der Kausalität und des Verschuldens zu bejahen sind. Die Revision ist auch berechtigt.

Das Berufungsgericht hat die von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zur Ersatzpflicht des Ehestörers für Detektivkosten richtig wiedergegeben. Danach können Auslagen, die einem Ehegatten durch die Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigten anderen Ehegatten entstehen, aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl von diesem als auch von dem beteiligten Dritten verlangt werden, soferne die Aufklärung geboten war. Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektives Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet (7 Ob 382/98x mwN). Der Ehestörer hat unabhängig vom Erfolg einzelner Beobachtungen alle jene Detektivkosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen (RS0022959). In einigen Entscheidungen wurde auch hervorgehoben, dass als weitere Voraussetzung der Ersatzpflicht ein zumindest teilweise positives Ergebnis der Beobachtungen vorliegen muss (7 Ob 614/77 = EvBl 1978/26; 1 Ob 516/82).

Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass allein nach dem Beobachtungsergebnis nicht feststeht, ob sich der Beklagte in der Beobachtungszeit ehestörend verhalten hat. Aus der allein nachgewiesenen einmaligen (nächtlichen) Kontaktaufnahme zwischen der Ehegattin des Klägers und dem Beklagten kann noch nicht eine Eheverfehlung und die Mitwirkung des Beklagten daran abgeleitet werden, weil das offenkundig angestrebte Zusammentreffen durchaus harmlosen Charakter gehabt haben könnte, sodass eine Eheverfehlung noch nicht zu bejahen wäre (3 Ob 124/99b; RS0056600). Ein harmloser Grund für den Kontakt könnte etwa gewesen sein, dass die Frau lediglich eine Aussprache im Hinblick auf ihre Eheschwierigkeiten gesucht hat. In einem solchen Fall hätte der Beklagte, da er nicht als Ehestörer angesehen werden könnte, für die Detektivkosten nicht zu haften. Der Kläger behauptete allerdings ein ehewidriges (ehestörendes) Verhältnis seiner Frau mit dem Beklagten schon vor der Beobachtung durch die Detektive. Dieses Vorbringen hat der Beklagte anfangs nur ganz allgemein bestritten, sich aber dann selbst auch darauf berufen, dass seine Ersatzpflicht deshalb zu verneinen sei, weil die Einschaltung der Detektive überflüssig gewesen sei, da die Frau gegenüber dem Kläger ohnehin ihr ehewidriges Verhältnis mit dem Beklagten zugegeben habe. Der Kläger habe sich also keine Klarheit mehr "über den wahren Sachverhalt" verschaffen müssen (ON 12). Mit diesem Vorbringen hat der Beklagte sein ehewidriges Verhältnis als richtig zugestanden (§ 267 ZPO). Damit bestand aber für den Kläger in seinem Scheidungsprozess durchaus noch das Bedürfnis, sich Beweismittel zu beschaffen, um das Bestreitungsvorbringen seiner Frau im Scheidungsprozess widerlegen zu können. Im Hinblick auf das vom Beklagten zugegebene ehewidrige Verhältnis mit der Frau des Klägers ist das Beobachtungsergebnis des Detektivbüros nicht als unverwertbar zu qualifizieren. Wenn es nicht - offenkundig oder zumindest prima facie wegen des Detektivberichtes - zur einvernehmlichen Scheidung gekommen wäre, hätte der Detektivbericht durchaus eine positive Rolle für die Beweiswürdigung im Sinne des Klägers spielen können, auch wenn nur ein einmaliges Zusammentreffen verifiziert wurde, dem aber nach dem Gesamtzusammenhang durchaus erhebliche Bedeutung zukommt. Der Auftrag des Klägers zur Beobachtung war demnach nicht von vornherein aussichtslos oder erkennbar unzweckmäßig und - wie ausgeführt - auch nicht (völlig) erfolglos. Der Entscheidung 1 Ob 516/82 lag ein vergleichbarer Sachverhalt insofern zugrunde, als auch dort ein vom Detektivunternehmen beobachtetes einmaliges Zusammentreffen zwischen dem untreuen Ehepartner und dem Ehestörer, es war ein gemeinsamer Theaterbesuch, als positives Beobachtungsergebnis gewertet wurde. Der Ersatzanspruch des Klägers ist daher aus den dargelegten Gründen berechtigt. Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht die Entscheidung 6 Ob 315/00t (= JBl 2002, 40 mit krit. Anm. Bumbergers), auf die sich die zweite hilfsweise Begründung des Berufungsgerichtes stützt. Dort wurde bei einem ähnlichen Sachverhalt die Kausalität des Verhaltens der beklagten Ehestörerin für den Beobachtungsaufwand verneint. Der später von Detektiven überwachte untreue Ehepartner hatte zwar ebenfalls im Scheidungsprozess sein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe bestritten, in einer Verhandlung und noch vor dem Auftrag an das Detektivbüro aber bereits zugestanden gehabt, eine Freundin zu haben. Für den Prozesserfolg war demnach die Einschaltung eines Detektivunternehmens offenkundig nicht mehr erforderlich, sodass von einer ausschließlichen Kausalität des Bestreitungsvorbringens des untreuen Ehepartners für den Beobachtungsaufwand ausgegangen werden konnte. Dies entspricht im Ergebnis der Judikatur, dass für überflüssige Nachforschungen kein Ersatzanspruch zusteht. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt aber anders gelagert, weil der Kläger jedenfalls Beweise für ein ehebrecherisches oder ehestörendes Verhalten der Frau benötigte, dies auch dann, wenn er - wie der Beklagte behauptet - Kenntnis vom Verhältnis mit dem Beklagten hatte, weil auch in diesem Fall das Bestreitungsvorbringen der Frau die Einschaltung eines Detektivunternehmens rechtfertigte und das ehewidrige Verhalten des Beklagten dafür als Erstursache mitkausal war.Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass allein nach dem Beobachtungsergebnis nicht feststeht, ob sich der Beklagte in der Beobachtungszeit ehestörend verhalten hat. Aus der allein nachgewiesenen einmaligen (nächtlichen) Kontaktaufnahme zwischen der Ehegattin des Klägers und dem Beklagten kann noch nicht eine Eheverfehlung und die Mitwirkung des Beklagten daran abgeleitet werden, weil das offenkundig angestrebte Zusammentreffen durchaus harmlosen Charakter gehabt haben könnte, sodass eine Eheverfehlung noch nicht zu bejahen wäre (3 Ob 124/99b; RS0056600). Ein harmloser Grund für den Kontakt könnte etwa gewesen sein, dass die Frau lediglich eine Aussprache im Hinblick auf ihre Eheschwierigkeiten gesucht hat. In einem solchen Fall hätte der Beklagte, da er nicht als Ehestörer angesehen werden könnte, für die Detektivkosten nicht zu haften. Der Kläger behauptete allerdings ein ehewidriges (ehestörendes) Verhältnis seiner Frau mit dem Beklagten schon vor der Beobachtung durch die Detektive. Dieses Vorbringen hat der Beklagte anfangs nur ganz allgemein bestritten, sich aber dann selbst auch darauf berufen, dass seine Ersatzpflicht deshalb zu verneinen sei, weil die Einschaltung der Detektive überflüssig gewesen sei, da die Frau gegenüber dem Kläger ohnehin ihr ehewidriges Verhältnis mit dem Beklagten zugegeben habe. Der Kläger habe sich also keine Klarheit mehr "über den wahren Sachverhalt" verschaffen müssen (ON 12). Mit diesem Vorbringen hat der Beklagte sein ehewidriges Verhältnis als richtig zugestanden (Paragraph 267, ZPO). Damit bestand aber für den Kläger in seinem Scheidungsprozess durchaus noch das Bedürfnis, sich Beweismittel zu beschaffen, um das Bestreitungsvorbringen seiner Frau im Scheidungsprozess widerlegen zu können. Im Hinblick auf das vom Beklagten zugegebene ehewidrige Verhältnis mit der Frau des Klägers ist das Beobachtungsergebnis des Detektivbüros nicht als unverwertbar zu qualifizieren. Wenn es nicht - offenkundig oder zumindest prima facie wegen des Detektivberichtes - zur einvernehmlichen Scheidung gekommen wäre, hätte der Detektivbericht durchaus eine positive Rolle für die Beweiswürdigung im Sinne des Klägers spielen können, auch wenn nur ein einmaliges Zusammentreffen verifiziert wurde, dem aber nach dem Gesamtzusammenhang durchaus erhebliche Bedeutung zukommt. Der Auftrag des Klägers zur Beobachtung war demnach nicht von vornherein aussichtslos oder erkennbar unzweckmäßig und - wie ausgeführt - auch nicht (völlig) erfolglos. Der Entscheidung 1 Ob 516/82 lag ein vergleichbarer Sachverhalt insofern zugrunde, als auch dort ein vom Detektivunternehmen beobachtetes einmaliges Zusammentreffen zwischen dem untreuen Ehepartner und dem Ehestörer, es war ein gemeinsamer Theaterbesuch, als positives Beobachtungsergebnis gewertet wurde. Der Ersatzanspruch des Klägers ist daher aus den dargelegten Gründen berechtigt. Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht die Entscheidung 6 Ob 315/00t (= JBl 2002, 40 mit krit. Anmerkung Bumbergers), auf die sich die zweite hilfsweise Begründung des Berufungsgerichtes stützt. Dort wurde bei einem ähnlichen Sachverhalt die Kausalität des Verhaltens der beklagten Ehestörerin für den Beobachtungsaufwand verneint. Der später von Detektiven überwachte untreue Ehepartner hatte zwar ebenfalls im Scheidungsprozess sein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe bestritten, in einer Verhandlung und noch vor dem Auftrag an das Detektivbüro aber bereits zugestanden gehabt, eine Freundin zu haben. Für den Prozesserfolg war demnach die Einschaltung eines Detektivunternehmens offenkundig nicht mehr erforderlich, sodass von einer ausschließlichen Kausalität des Bestreitungsvorbringens des untreuen Ehepartners für den Beobachtungsaufwand ausgegangen werden konnte. Dies entspricht im Ergebnis der Judikatur, dass für überflüssige Nachforschungen kein Ersatzanspruch zusteht. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt aber anders gelagert, weil der Kläger jedenfalls Beweise für ein ehebrecherisches oder ehestörendes Verhalten der Frau benötigte, dies auch dann, wenn er - wie der Beklagte behauptet - Kenntnis vom Verhältnis mit dem Beklagten hatte, weil auch in diesem Fall das Bestreitungsvorbringen der Frau die Einschaltung eines Detektivunternehmens rechtfertigte und das ehewidrige Verhalten des Beklagten dafür als Erstursache mitkausal war.

Die Entscheidung über die Verfahrenkosten erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, hinsichtlich der Kosten der Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenkosten erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich der Kosten der Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E68499 6Ob277.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00277.02G.1212.000

Dokumentnummer

JJT_20021212_OGH0002_0060OB00277_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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