Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Thomas Alois G*****, vertreten durch Dr. Christine Fädler, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Silvia G*****, vertreten durch Dr. Wulf Kern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 17. Februar 2004, GZ 20 R 153/03w-56, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht nun zwar der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass die Frage, ob eine Ehe als unheilbar zerrüttet zu beurteilen ist, dem Gebiet der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist; diese Beurteilung kann aber nur nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen und stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS-Justiz RS0043423 mwN insb OGH 7 Ob 164/02x).Es entspricht nun zwar der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass die Frage, ob eine Ehe als unheilbar zerrüttet zu beurteilen ist, dem Gebiet der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist; diese Beurteilung kann aber nur nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen und stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0043423 mwN insb OGH 7 Ob 164/02x).
Auch die Beurteilung der beiderseitigen Eheverfehlungen kann nur in ihrem Gesamtzusammenhang erfolgen, wobei es nicht nur auf den Grad der "Verwerflichkeit" der einzelnen Ehewidrigkeiten ankommt, sondern auch darauf, wieweit diese einander bedingten und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten (vgl RIS-Justiz RS0057223 mwN; EFSlg 43.679, EFSlg 46.234, EFSlg 43.680, RIS-Justiz RS0057303). Grundsätzlich ist dabei ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt, also jener eines Streitteiles fast völlig in den Hintergrund tritt (vgl RIS-Justiz RS0057821 mwN, zuletzt OGH 3 Ob 146/03x). Auch dies ist nicht allein nach der Schwere der Verfehlungen, sondern danach zu beurteilen, in welchem Umfang diese Verfehlungen und der Zerrüttung der Ehe beigetragen haben (vgl RIS-Justiz RS0057858 mwN). Diese Prüfung hängt also regelmäßig von der Gesamtbeurteilung des Einzelfalles ab und stellt damit zumeist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS-Justiz RS0110837). Nur bei einer "krassen Fehlbeurteilung" wäre dies vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen (vgl etwa 8 Ob 72/02z = EFSlg 100.898). Davon kann aber hier nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat ausführlich dargestellt, wie es zur Annahme des überwiegenden Verschuldens des Klägers und Widerbeklagten gekommen ist. Es hat dabei umfassend die mangelnde Bereitschaft des Klägers zu gemeinsamen Aktivitäten und auch die von ihm gesetzten aggressiven Handlungen - etwa den unzutreffenden Vorwurf eines lesbischen Verhaltens der Beklagten - in ihrer Bedeutung für die unheilbare Zerrüttung dargestellt. Das Berufungsgericht hat dann in weiterer Folge dem Verhalten der Beklagten, dem Kläger über die Schenkung des Grundstückes durch ihren Vater (nur) an sie vorweg nichts mitzuteilen, weil sie negative Reaktionen des Klägers befürchtete, nicht als Verschulden gewertet, das dem Ausspruch eines zumindest überwiegenden Verschuldens des Klägers entgegensteht. Darin kann vom Obersten Gerichtshof keine im Sinne der oben dargestellten Judikatur aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden. Hinzu kommt, dass genau die von der Beklagten eingeschätzten negativen Reaktionen des Klägers dann auch tatsächlich eingetreten sind und in weiterer Folge sogar zu Tätlichkeiten führten.Auch die Beurteilung der beiderseitigen Eheverfehlungen kann nur in ihrem Gesamtzusammenhang erfolgen, wobei es nicht nur auf den Grad der "Verwerflichkeit" der einzelnen Ehewidrigkeiten ankommt, sondern auch darauf, wieweit diese einander bedingten und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten vergleiche RIS-Justiz RS0057223 mwN; EFSlg 43.679, EFSlg 46.234, EFSlg 43.680, RIS-Justiz RS0057303). Grundsätzlich ist dabei ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt, also jener eines Streitteiles fast völlig in den Hintergrund tritt vergleiche RIS-Justiz RS0057821 mwN, zuletzt OGH 3 Ob 146/03x). Auch dies ist nicht allein nach der Schwere der Verfehlungen, sondern danach zu beurteilen, in welchem Umfang diese Verfehlungen und der Zerrüttung der Ehe beigetragen haben vergleiche RIS-Justiz RS0057858 mwN). Diese Prüfung hängt also regelmäßig von der Gesamtbeurteilung des Einzelfalles ab und stellt damit zumeist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0110837). Nur bei einer "krassen Fehlbeurteilung" wäre dies vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen vergleiche etwa 8 Ob 72/02z = EFSlg 100.898). Davon kann aber hier nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat ausführlich dargestellt, wie es zur Annahme des überwiegenden Verschuldens des Klägers und Widerbeklagten gekommen ist. Es hat dabei umfassend die mangelnde Bereitschaft des Klägers zu gemeinsamen Aktivitäten und auch die von ihm gesetzten aggressiven Handlungen - etwa den unzutreffenden Vorwurf eines lesbischen Verhaltens der Beklagten - in ihrer Bedeutung für die unheilbare Zerrüttung dargestellt. Das Berufungsgericht hat dann in weiterer Folge dem Verhalten der Beklagten, dem Kläger über die Schenkung des Grundstückes durch ihren Vater (nur) an sie vorweg nichts mitzuteilen, weil sie negative Reaktionen des Klägers befürchtete, nicht als Verschulden gewertet, das dem Ausspruch eines zumindest überwiegenden Verschuldens des Klägers entgegensteht. Darin kann vom Obersten Gerichtshof keine im Sinne der oben dargestellten Judikatur aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden. Hinzu kommt, dass genau die von der Beklagten eingeschätzten negativen Reaktionen des Klägers dann auch tatsächlich eingetreten sind und in weiterer Folge sogar zu Tätlichkeiten führten.
Insgesamt vermag es die Revision des Klägers jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es die Revision des Klägers jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
Anmerkung
E73085 8Ob38.04bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00038.04B.0429.000Dokumentnummer
JJT_20040429_OGH0002_0080OB00038_04B0000_000