TE OGH 2004/3/16 10Ob5/04i

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Veröffentlicht am 16.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Richard R*****, vertreten durch Dr. Stefan Vargha und Dr. Herbert Waltl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte und widerklagende Partei Anita W*****, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 25. Juni 2003, GZ 21 R 63/03s-124, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob und von wem schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden und wie beiderseitiges Fehlverhalten zu gewichten ist, ist stets eine Frage des Einzelfalles, die mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO grundsätzlich nicht revisibel ist (RIS-Justiz RS0056369; RS0044188 [T 12]). Entgegen der von der Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels vertretenen Ansicht besteht auch eine gesicherte Rechtsprechung dahingehend, dass eine übermäßige Zuwendung zum Beruf und ein damit verbundenes häufiges Alleinlassen des Ehegattens eine schwere Eheverfehlung darstellen kann (vgl EFSlg 93.731; 84.559; 48.751 mwN ua; RIS-Justiz RS0056144; Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 19 zu § 49 EheG; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 7 zu § 49 EheG; MGA, ABGB36 ENr 49 ff zu § 49 EheG jeweils mwN ua). Die Wertung der Handlungen der Ehepartner als Eheverfehlungen hängt aber immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Die Revisionswerberin vermag nicht aufzuzeigen, dass die Auffassung des Berufungsgerichtes, sie habe durch ihr über einen längeren Zeitraum und gegen den erklärten Willen ihres Ehegatten erfolgtes "wochenend- oder nächteweises" Wegbleiben von der Ehewohnung - mag es auch beruflich bedingt gewesen sein - eine schwere Eheverfehlung begangen, gegen die bisherige Rechtsprechung verstößt. Die außerordentliche Revision zeigt auch keine von den Grundsätzen der Rechtsprechung über die gegenseitige Gewichtung des Verschuldens an der Ehezerrüttung abweichende Fehlbeurteilung auf, die im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifen wäre. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Ob und von wem schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden und wie beiderseitiges Fehlverhalten zu gewichten ist, ist stets eine Frage des Einzelfalles, die mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO grundsätzlich nicht revisibel ist (RIS-Justiz RS0056369; RS0044188 [T 12]). Entgegen der von der Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels vertretenen Ansicht besteht auch eine gesicherte Rechtsprechung dahingehend, dass eine übermäßige Zuwendung zum Beruf und ein damit verbundenes häufiges Alleinlassen des Ehegattens eine schwere Eheverfehlung darstellen kann vergleiche EFSlg 93.731; 84.559; 48.751 mwN ua; RIS-Justiz RS0056144; Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 19 zu Paragraph 49, EheG; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 7 zu Paragraph 49, EheG; MGA, ABGB36 ENr 49 ff zu Paragraph 49, EheG jeweils mwN ua). Die Wertung der Handlungen der Ehepartner als Eheverfehlungen hängt aber immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Die Revisionswerberin vermag nicht aufzuzeigen, dass die Auffassung des Berufungsgerichtes, sie habe durch ihr über einen längeren Zeitraum und gegen den erklärten Willen ihres Ehegatten erfolgtes "wochenend- oder nächteweises" Wegbleiben von der Ehewohnung - mag es auch beruflich bedingt gewesen sein - eine schwere Eheverfehlung begangen, gegen die bisherige Rechtsprechung verstößt. Die außerordentliche Revision zeigt auch keine von den Grundsätzen der Rechtsprechung über die gegenseitige Gewichtung des Verschuldens an der Ehezerrüttung abweichende Fehlbeurteilung auf, die im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifen wäre. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E72661 10Ob5.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00005.04I.0316.000

Dokumentnummer

JJT_20040316_OGH0002_0100OB00005_04I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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