Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, welche das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinha... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §8 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/13/0024 E 30. Mai 2001 RS 4
(hier nur zweiter und dritter Satz) Stammrechtssatz Unter verdeckten Ausschüttungen im Sinn des § 8 Abs 2 KStG 1988 sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körpe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §5;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Gegenstand der verdeckten Ausschüttung ist auf der Ebene einer nach § 5 EStG ermittelnden Gesellschaft das Entstehen der Forderung (in einer bestimmten Höhe für den begünstigten Anteilsinhaber oder dessen nahen Angehörigen anstatt für die Gesellschaft). Die sich in späteren Jahren erweisende teilweise Uneinbringlichkeit... mehr lesen...
Alleingesellschafterin der beschwerdeführenden GmbH, die nach ihren Abgabenerklärungen den Handel mit Textilien betreibt, war seit 8. November 1991 Anna L; Geschäftsführer u.a. deren Ehemann Robert L. Im Zuge einer die Jahre 1991 bis 1993 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom Einzelunternehmen des Robert L zu überhöhten Preisen gekauft habe. Hintergrund sei gewesen, dass sich Robert L ab dem Jahr 1991 in Liquidationsengpä... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §8 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/15/0056 E 31. März 2000 RS 1 Stammrechtssatz Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen u... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus. Die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber kann dabei auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende P... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH betreibt ein Säge- und Hobelwerk. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 21. November 1974 von Johann P. und seinen drei Söhnen geschlossen. Vom Stammkapital der Gesellschaft mit 100.000 S übernahm Johann P. 28.000 S und jeder seiner Söhne 24.000 S. Johann P. ist im Jahr 1979 verstorben. In den Streitjahren betrug das Stammkapital 10 Mio S und war in den Händen von S.P. (24 %), R.P. (24 %), F.P. (24 %), J.P. (10 %), R.P. jun. (9 %) und Ro.P. (9 %). Zur... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/15/0159
Rechtssatz: Eine verdeckte Ausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus. Die Zuwendung eines Vorteils... mehr lesen...
Die Felbertauernstraße AG (in der Folge Beschwerdeführerin) ist eine seit 1962 im Handelsregister (nunmehr Firmenbuch) eingetragene Aktiengesellschaft. Gesellschafter dieser AG sind zu rd 60,5 % die Republik Österreich, zu rd 35 % das Land Tirol, zu rd 1,5 % das Land Salzburg sowie zu rd 3 % verschiedene Gemeinden. Gegenstand des Unternehmens ist nach ihrer Satzung in der Fassung vom 27. Juni 1991 u.a. die Projektierung, der Ausbau, die Erhaltung und der Betrieb der Felbertauernstraße... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird (Hinweis E 26. September 2000, 98/13/0216). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2001140161.X02 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §70;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Es ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass die in Rede stehenden Dienstfahrten von Organwaltern der an der Abgabepflichtigen beteiligten Gebietskörperschaften zwischen Ost- und Nordtirol (bzw Salzburg) dem öffentlich-rechtlichen, dienstlichen Behördenverkehr und damit dem Gemeinwohl dienen. Dies ändert je... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §8 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/13/0024 E 30. Mai 2001 RS 4 Stammrechtssatz Unter verdeckten Ausschüttungen im Sinn des § 8 Abs 2 KStG 1988 sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel i... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Ein die Beurteilung als verdeckte Ausschüttung rechtfertigendes "Interesse des Gesellschafters" muss ein solches vermögenswerter Natur sein. Ein gegenständlich von der Abgabenbehörde als politischer Wille bezeichnetes Gesellschafterinteresse erfüllt die Voraussetzung einer verdeckten Ausschüttung nicht. Europ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1995 bis 2000 aus den dem zu 80 % an der beschwerdeführenden Partei beteiligten Gesellschafter Ing. Werner M. von der beschwerdeführenden Partei zugewendeten Beträgen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom betroffenen Gesellschafter bezogenen Beträge rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualif... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §167 Abs2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;KStG 1988 §22 Z2;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Ob einem Gesellschafter von der Kapitalgesellschaft zugewendete Beträge ihre Wurzel in einer steuerlich anzuerkennenden Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter haben oder als schlichte Ausschüttun... mehr lesen...
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der beschwerdeführenden GmbH wurde in Bezug auf Kapitalertragsteuer für das Jahr 1992 u.a. folgender Sachverhalt festgestellt: Mit Notariatsakt vom 4. Juli 1988 habe Helga B ihr Einzelunternehmen "Fritz B, Bronzewarenerzeuger und Ziseleur", zur Gänze nach den Vorschriften des Art III des Strukturverbesserungsgesetzes zum 31. Dezember 1987 in die zum ausschließlichen Zweck der Fortführung dieses Betriebes gegründete Beschwerdeführerin ei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Ein die verdeckte Ausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt vor, wenn dem Vorteil, den eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt. Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist allerdings eine eindeutige, wechselse... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Unter verdeckten Ausschüttungen im Sinn des § 8 Abs 2 KStG 1988 sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (Hinweis E 26.9.2000, 98/13/0157). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §8 Abs1;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Das Körperschaftsteuergesetz 1988 spricht nicht mehr von "verdeckten Gewinnausschüttungen", sondern nur noch von verdeckten Ausschüttungen. Eine inhaltliche Änderung des Begriffes ist jedoch mit dieser Änderung nicht verbunden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:1999... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer veräußerte zum Stichtag 1. Juni 1989 seinen Tischlereibetrieb an die N GmbH, an der er zu 90 % und seine Ehefrau zu 10 % beteiligt waren. In der im Zusammenhang mit der Betriebsübertragung errichteten Vertragsurkunde wurde festgehalten, dass die Käuferin neben allen bilanzmäßigen Aktiven und Passiven auch den Kundenstock und den Firmennamen sowie das Personal samt allen Abfertigungs- und sonstigen Ansprüchen übernimmt. Aus der Summe von Anlage- und Umlaufverm... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Durfte die Abgabenbehörde unbedenklich davon ausgehen, dass im Kaufvertrag betreffend die Veräußerung des Betriebes des Abgabepflichtigen an eine GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Abgabepflichtige war, eine Abgeltung für den Firmenwert nicht vereinbart war, stellt die später erfolgte Kaufpreiserhöhung selbst dann eine v... mehr lesen...
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Baugewerbe (Innenausbau) tätige GmbH. Den Streitpunkt des erstangefochtenen Bescheides (Umsatzsteuer 1994) bildet die Versagung eines Vorsteuerabzuges in Höhe von 9.948,17 S. In Anlehnung an eine für den Zeitraum Februar bis Dezember 1995 durchgeführte Prüfung der Aufzeichnungen nach § 151 Abs. 1 BAO (Prüfungsbericht vom 29. Juli 1996) hatte das Finanzamt diesen aus Rechnungen der "W-BAU GesmbH" stammenden Vorsteuerbetrag nich... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §162;KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/13/0099
Rechtssatz: Eine fehlende Empfängerbenennung nach § 162 BAO vermag zwar die Versagung der diesbezüglich geltend gemachten Betriebsausgaben zu rechtfertigen (Hinweis E 15.9.1999, 99/1... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei, ein Betrieb gewerblicher Art einer Stadtgemeinde, lieferte in den Streitzeiträumen Strom sowohl an die Stadtgemeinde als auch an andere Abnehmer. Strittig ist, ob in der Lieferung von Strom an die Stadtgemeinde zum Zweck der Straßenbeleuchtung wegen der unbestrittenen Tatsache, dass der Stadtgemeinde hiefür ein geringerer Tarif als anderen Gemeinden verrechnet worden ist, eine verdeckte Ausschüttung (zu geringe Einnahmen) im Ausmaß des Differenzbetr... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §21 Abs1;KStG 1988 §2;KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/15/0225
Rechtssatz: Die abgabepflichtige Partei, ein Betrieb gewerblicher Art einer Stadtgemeinde, lieferte in den Streitzeiträumen Strom sowohl an die Stadt... mehr lesen...
An der beschwerdeführenden GmbH, die ein Speditionsunternehmen betreibt, sind Manfred V. und Dr. Ivar W. je zur Hälfte beteiligt. Geschäftsführer ist Dr. Ivar W. Die Beschwerdeführerin ist auch Komplementärin der K. KG. Kommanditist der K. KG war die A. (später T.) GmbH. An dieser GmbH waren Manfred V. und Dr. Ivar W. ebenfalls je zur Hälfte beteiligt. Im Bericht über eine über die Streitjahre vorgenommene Betriebsprüfung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin stelle ihre Fahrzeuge ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z2;EStG 1988 §23 Z2;KStG 1988 §8 Abs1;KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/13/0076 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/14/0174 E 16. November 1993 VwSlg 6831 F/1993 RS 7(hier nur der zweite Halbsatz) Stammrechtssatz Es trifft zwar zu, daß die Kommanditisten der Kommand... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z2;EStG 1988 §23 Z2;KStG 1988 §8 Abs1;KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/13/0076 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/14/0174 E 16. November 1993 VwSlg 6831 F/1993 RS 6(hier nur der erste Satz) Stammrechtssatz Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß das wirt... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 8. Mai 1991 gegründet. Gesellschafter sind zu je einem Viertel des Stammkapitals Eveline A., Erich A., Robert K. und Erich R. Geschäftsführerin ist seit der Gründung Eveline A. Gegenstand des Unternehmens ist das Gewerbe der Schlosser, der Tischler, das Handelsgewerbe, das Gewerbe der Handelsagenten und die Beteiligung an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art. Im Bericht über eine hinsichtlich der Streitjahre vorgenommen... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH betreibt einen Handel mit Waren aller Art. Gesellschafter waren im Streitzeitraum Dipl. Ing. Dieter H. mit einem Anteil von 80 % und Ursula D. mit einem Anteil von 20 %. Geschäftsführer war Dr. Werner H. In den Jahren 1995 und 1996 wurde bei der Beschwerdeführerin eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt. Im Prüfungsbericht wurde unter anderem ausgeführt, im Wirtschaftsjahr 1990/1991 (richtig wohl: 1987/1988) sollte von Mag. Barbara H., der Ehefrau... mehr lesen...