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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2;Rechtssatz
Unter verdeckten Ausschüttungen im Sinn des § 8 Abs 2 KStG 1988 sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (Hinweis E 26.9.2000, 98/13/0157). Verdeckte Ausschüttungen können das Einkommen der Körperschaft in zwei Formen mindern. Entweder es liegen überhöhte (scheinbare) Aufwendungen oder zu geringe (fehlende) Einnahmen vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130024.X04Im RIS seit
09.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013