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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2;Rechtssatz
Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus. Die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber kann dabei auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt ist (Hinweis E 12. September 2001, 96/13/0043, 0044). Als "nahe stehend" sind unter anderem solche Personen anzusehen, die mit dem Anteilsinhaber persönlich verbunden sind (hier: Ehegatte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000130208.X02Im RIS seit
13.08.2002