RS Vwgh 2002/4/23 2000/13/0208

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus. Die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber kann dabei auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt ist (Hinweis E 12. September 2001, 96/13/0043, 0044). Als "nahe stehend" sind unter anderem solche Personen anzusehen, die mit dem Anteilsinhaber persönlich verbunden sind (hier: Ehegatte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000130208.X02

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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