RS Vwgh 2000/10/25 98/13/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1988 §23 Z2;
KStG 1988 §8 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/13/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0174 E 16. November 1993 VwSlg 6831 F/1993 RS 7(hier nur der zweite Halbsatz)

Stammrechtssatz

Es trifft zwar zu, daß die Kommanditisten der Kommanditgesellschaft einer GmbH & Co Kommanditgesellschaft, die gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, am betrieblichen Erfolg der Kommanditgesellschaft interessiert sein müssen und daß ihnen daher durch die Gesellschaftereinlage der GmbH wirtschaftliche Vorteile erwachsen; das ändert aber nichts daran, daß die Vorgangsweise der GmbH (Gewährung eines Darlehens an die Kommanditgesellschaft) ihre Erklärung ausschließlich in ihrer betrieblich orientierten Rechtsbeziehung zur Kommanditgesellschaft und nicht bloß in ihrem gesellschaftlich orientierten Verhältnis zu ihren eigenen Gesellschaftern finden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998130075.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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