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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/13/0076Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/14/0174 E 16. November 1993 VwSlg 6831 F/1993 RS 7(hier nur der zweite Halbsatz)Stammrechtssatz
Es trifft zwar zu, daß die Kommanditisten der Kommanditgesellschaft einer GmbH & Co Kommanditgesellschaft, die gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, am betrieblichen Erfolg der Kommanditgesellschaft interessiert sein müssen und daß ihnen daher durch die Gesellschaftereinlage der GmbH wirtschaftliche Vorteile erwachsen; das ändert aber nichts daran, daß die Vorgangsweise der GmbH (Gewährung eines Darlehens an die Kommanditgesellschaft) ihre Erklärung ausschließlich in ihrer betrieblich orientierten Rechtsbeziehung zur Kommanditgesellschaft und nicht bloß in ihrem gesellschaftlich orientierten Verhältnis zu ihren eigenen Gesellschaftern finden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130075.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013