RS Vwgh 2002/2/19 2001/14/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2002
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Index

21/02 Aktienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AktG 1965 §70;
KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Es ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass die in Rede stehenden Dienstfahrten von Organwaltern der an der Abgabepflichtigen beteiligten Gebietskörperschaften zwischen Ost- und Nordtirol (bzw Salzburg) dem öffentlich-rechtlichen, dienstlichen Behördenverkehr und damit dem Gemeinwohl dienen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der aus der Befreiung von der Mautgebühr unmittelbar resultierende Vermögensvorteil in einer die Beurteilung als verdeckte Ausschüttung rechtfertigenden Weise den Gesellschaftern der Abgabepflichtigen zugewendet wird, zumal davon auszugehen ist, dass die betroffenen Gesellschafter ihren (dem Gemeinwohl dienenden) öffentlich-rechtlichen Aufgaben unabhängig davon nachzukommen haben und zweifellos auch nachgekommen wären, ob von der Abgabepflichtigen eine Mautbefreiung hinsichtlich der dazu erforderlichen Dienstfahrten gewährt wird oder nicht. Durch die angesprochene Mautbefreiung wird nicht die Allgemeinheit gefördert, sondern dem jeweils betroffenen Gesellschafter der Abgabepflichtigen ein Vermögensvorteil zugewendet. (Hier: Die abgabepflichtige AG ist eine im Handelsregister [nunmehr Firmenbuch] eingetragene Aktiengesellschaft. Gesellschafter dieser AG sind die Republik Österreich, das Land Tirol, das Land Salzburg sowie verschiedene Gemeinden. Gegenstand des Unternehmens ist die Projektierung, der Ausbau, die Erhaltung und der Betrieb der Felbertauernstraße als Mautstraße, die das Straßennetz der Pinzgauer Pass Thurn- und Gerlosstraße in Mittersill, Land Salzburg, mit der Iseltal Bundesstraße in Matrei in Osttirol verbindet.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140161.X03

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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