Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: KStG 1966 §8 Abs1;KStG 1988 §8 Abs2;UStG 1972 §12 Abs2 Z2 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0191 2002/13/0233 2002/13/0192 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/15/0067 E 27. Mai 1999 VwSlg 7406 F/1999 RS 6 Stammrechtssatz Bei der Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden GmbH gegenüber im Instanzenzug u.a. Körperschaftsteuer 1997 bis 1999 festgesetzt und die Haftung für Kapitalertragsteuer 1997 und 1998 geltend gemacht. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass auf dem Verrechnungskonto des seinerzeitigen Gesellschafter-Geschäftsführers Horst P verbuchte Einlagen verdecktes Eigenkapital der Beschwerdeführerin seien, sodass die für 1997 und 1998 verrechneten Zinsen verdeckte Gewinnaussc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter Zinsen auf ihr Eigenkapital, führt dies nicht zu Betriebsausgaben; es liegt vielmehr eine verdeckte Ausschüttung vor. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2006:2004140151.X03 Im RIS seit 21.08.2006 mehr lesen...
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. März 2005, 2003/15/0100, 0101, 0102, 0103, 0138 und 0139, die seinerzeit angefochtenen Berufungsentscheidungen, soweit sie im Entscheidungszeitpunkt noch in Rechtsbestand waren, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hatte, sprach die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden neuerlich über die Berufungen in den im Spruch: genannten Angelegenheiten ab. Auf das erwähnte hg Erkenntn... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/15/0090
2005/15/0091 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/15/0100 E 31. März 2005 RS 3 Stammrechtssatz Unter einer verdeckten Ausschüttung (§ 8 Abs 2 KStG) versteht man alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vortei... mehr lesen...
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der beschwerdeführenden, im Bereich der Anlage- und Vermögensberatung tätigen GmbH wurden folgende von ihr als Darlehen deklarierte Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt: Jahr Geldempfänger Betrag in S 1986 A-GmbH 750.000,-- 1986 A-OHG Linz 500.000,-- 1987 A-GmbH 3,400.000,-- 1987 A-OHG Linz 1,200.000,-- 1987 A-OHG Salzburg 520.000,-- 1988 A-GmbH 2,000.000,-- 1988 A-OHG Salzburg 1,030.000,-- 1990 A- GmbH 1,020.00... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft erbringt als "Mehrwertdienste" bezeichnete telefonische Dienstleistungen nach Art jener, deren umsatzsteuerliche Beurteilung den Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 19. April 2006, 2001/13/0317, gebildet hat. Der Geschäftsführer der im Fall des genannten Erkenntnisses beschwerdeführenden Gesellschaft ist Geschäftsführer auch der hier beschwerdeführenden Gesellschaft und auch die Beteiligungsverhältnisse der beiden Gesellschaften zeigen deutlic... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/15/0016 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/13/0017 E 31. Mai 2006
Rechtssatz: Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgericht... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs2;KStG 1966 §8 Abs1;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt eine Beweiswürdigung nicht beanstandet, die Entnahmen eines Gesellschafters einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt hat, weil sie nicht auf einen zivilrechtlich tragenden Rechtsgrund zurückgeführt wer... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §93 Abs2 Z1 lita;KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/15/0016 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/13/0017 E 31. Mai 2006
Rechtssatz: Zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG 1988 zählen auch verdeckte Gewinnaussch... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §21 Abs1;BAO §22;BAO §23;KStG 1966 §8 Abs1;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Die Kriterien zur Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung (Hinweis E 29. Jänner 2002, 2001/14/0074). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §8 Abs1;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Verdeckte (Gewinn)Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Ges... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Masseverwalter im (1997 eröffneten) Konkurs über das Vermögen der S-GmbH. Der Betriebsgegenstand der S-GmbH umfasst die Planung und Errichtung von Baulichkeiten sowie die Schaffung von Wohnungseigentum. Die GmbH ermittelte den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 30. September. Gesellschafter der S-GmbH waren Peter S, Brigitta V und Dipl. Ing. E. Dipl. Ing. E erstattete am 6. Oktober 1995 Strafanzeige bei der Bundespolize... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §162;KStG 1988 §8 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/13/0131 E 4. November 1998 RS 1 Stammrechtssatz Die durch § 162 BAO normierte Rechtsfolge ist zur Beurteilung der Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt und ob dem Gesellschafter entsprechende Beträge zugeflossen sind, nicht geeignet. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §162;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Eine fehlende Empfängerbenennung nach § 162 BAO vermag zwar die Versagung der diesbezüglich geltend gemachten Betriebsausgaben zu rechtfertigen (und damit entsprechende Gewinnänderungen der Gesellschaft zu stützen), stellt aber für sich allein keine Grundlage zur Beurteilung der... mehr lesen...
Die Anteile an der beschwerdeführenden GmbH werden zu 99,9% von ihrem Geschäftsführer HO gehalten. Sie führt in ihren Büchern ein Verrechnungskonto für HO, auf welchem bis zum Jahr 1993 ein Forderungsstand gegenüber HO von ca 4 Mio angewachsen ist. In den Bilanzen der Beschwerdeführerin (Bilanzstichtag jeweils 31. März) stellt sich die weitere Entwicklung des Verrechnungskontos wie folgt dar: Jahr ATS 1993 4,060.843,75 1994 4,002.643,75 1995 3,991.843,75 1996 3,948.543,75 1997 3,905.4... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §95 Abs4;KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Besprechung in:SWK Nr. 22/2006, S 630 bis S 633;
Rechtssatz: Verzichtet eine Kapitalgesellschaft causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor, für welche Kapita... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Besprechung in:SWK Nr. 22/2006, S 630 bis S 633;
Rechtssatz: Dass ein Schuldner nicht mehr gewillt ist, eine Schuld zu bedienen, führt als solches nicht zum Wegfall der Verbindlichkeit. Das gilt auch dann, wenn das Schuldverhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter besteht. Ein solcher Vorgang f... mehr lesen...
Bei der beschwerdeführenden GmbH fand für die Jahre 1990 bis 1992 eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Dabei stellte die Prüferin u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 18. Jänner 1990 die Grundstücke F.-Gasse 8, 10 und 12 von Johann H. zum Kaufpreis von S 6 Mio. erworben habe. Die drei Grundstücke habe Johann H. drei Tage vorher von Ilse B. zum Preis von S 2 Mio. gekauft. In beiden Fällen seien sowohl die gesamte vertragliche als auch die finanzielle Abwicklung ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0028 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/13/0024 E 30. Mai 2001 RS 4 Stammrechtssatz Unter verdeckten Ausschüttungen im Sinn des § 8 Abs 2 KStG 1988 sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen eine... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0028
Rechtssatz: Eine verdeckte Ausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus, wobei die Zuwendung eines V... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH betreibt ein Hotel. Ihr Stammkapital von S 500.000,-- wurde in den Streitjahren 1990 bis 1993 zu 97% von der P. GmbH und zu 3% von K.D. gehalten. Handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin waren Mohammed N. und dessen Frau Shahin N. An der P. GmbH, deren Stammkapital gleichfalls S 500.000,-- betrug, waren die Eheleute N. zu jeweils S 75.000,-- beteiligt. Mohammed N. war zugleich auch Geschäftsführer der P. GmbH. Im Zuge einer abgabenbehördlich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §27 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §93 Abs2 Z1 lita;EStG 1988 §93 Abs2 Z1 litb;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteil... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist die im erhobenen Sachverhalt gedeckte Feststellung, wer Empfänger der Zuwendung gewesen ist, erforderlich. Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteil... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §93 Abs2 Z1 lita;EStG 1988 §93 Abs2 Z1 litb;EStG 1988 §94 Z2;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Vorteilszuwendungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegen nach § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer; sie ist - soweit keine Endbesteuerung vorliegt - i... mehr lesen...
Anlässlich einer bei der beschwerdeführenden GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung hielt der Prüfer in seinem gemäß § 150 BAO erstatteten Bericht unter Bezugnahme auf ein Gerichtsgutachten fest, über die Beschwerdeführerin habe deren Geschäftsführer Mag. Franz D der MC finanzielle Mittel zukommen lassen. Mag. Franz D sei alleiniger Geschäftsführer und Eigentümer der MC gewesen. Die Geldzuschüsse seien notwendig gewesen, weil sich die MC in akuter Finanznot befunden habe. Die... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27;KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/14/0017
2001/14/0018
Rechtssatz: Verdeckte Gewinnausschüttungen sind alle unmittelbaren oder mittelbaren, nicht ohne weiteres als Ausschüttungen von Gewinnanteilen erkennbaren Zuwendungen aus dem Vermögen einer Körperschaft an di... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt einen Automobilhandel und ermittelt ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag zum 15. Jänner. Im August 1991 wurde sie durch eine zum 30. November 1990 rückwirkende Verschmelzung nach Art. I Strukturverbesserungsgesetz Gesamtrechtsnachfolgerin der M. GmbH. Durch eine weitere zum selben Stichtage erfolgte Verschmelzung wurde sie auch Gesamtrechtsnachfolgerin der A. GmbH und übernahm damit eine Beteiligung der A. GmbH in Höhe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §8 Abs1;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Mitgliedern als betriebliche Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Ausschütt... mehr lesen...
Bei der beschwerdeführenden GmbH, die im Streitzeitraum ein Espresso samt angeschlossener Diskothek und bis März 1993 ein weiteres Espresso betrieb, fand für die Jahre 1988 bis 1993 eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Im darüber erstatteten Bericht wurde festhalten, dass keine Grundaufzeichnungen vorgelegt worden seien, welche es ermöglicht hätten, den erklärten Umsatz schlüssig nachzuvollziehen. Weiters seien verschiedene Warengruppen zusammengefasst in der Gewinn- und Verlustrech... mehr lesen...