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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2;Rechtssatz
Durfte die Abgabenbehörde unbedenklich davon ausgehen, dass im Kaufvertrag betreffend die Veräußerung des Betriebes des Abgabepflichtigen an eine GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Abgabepflichtige war, eine Abgeltung für den Firmenwert nicht vereinbart war, stellt die später erfolgte Kaufpreiserhöhung selbst dann eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn ein entsprechender Firmenwert tatsächlich vorhanden war. Unter einander fremd gegenüberstehenden Vertragspartnern wird eine einvernehmliche Nachbesserung des Kaufpreises nämlich regelmäßig nicht stattfinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140036.X03Im RIS seit
24.10.2001