RS Vwgh 2000/10/25 98/13/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2000
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1988 §23 Z2;
KStG 1988 §8 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/13/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0174 E 16. November 1993 VwSlg 6831 F/1993 RS 6(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß das wirtschaftliche Engagement einer Komplementär-GmbH, die ihrer Kommanditgesellschaft notwendige Geldmittel zur Verfügung stellt, nicht im betrieblichen Interesse der GmbH erfolgen sollte, sondern nur im Hinblick auf die Nahebeziehung zu ihren Gesellschaftern, die ebenfalls an der Kommanditgesellschaft beteiligt sind, erklärbar wäre. Zusätzliche (freiwillige) Einlagen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft sind nichts Ungewöhnliches, selbst wenn ihr wirtschaftlicher Nutzen AUCH den übrigen Gesellschaftern zugute kommt. (Hier: Die wirtschaftlichen Gründe für die als Einlagen zu wertenden Darlehensmittel lagen im hohen Investitionsbedarf der Kommanditgesellschaft, der andernfalls durch zusätzliche Einlagen der Kommanditisten zu decken gewesen wäre.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998130075.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten