RS Vwgh 2002/4/23 2000/13/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0056 E 31. März 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000130208.X01

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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