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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
KStG 1988 §8 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der H Ges.m.b.H in W, vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/1/11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IV) vom 7. September 2000, Zl. RV/533- 11/07/98, betreffend Umsatzsteuer 1991 und 1992 sowie Körperschaft- und Gewerbesteuer 1991 bis 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Alleingesellschafterin der beschwerdeführenden GmbH, die nach ihren Abgabenerklärungen den Handel mit Textilien betreibt, war seit 8. November 1991 Anna L; Geschäftsführer u.a. deren Ehemann Robert L.
Im Zuge einer die Jahre 1991 bis 1993 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom Einzelunternehmen des Robert L zu überhöhten Preisen gekauft habe. Hintergrund sei gewesen, dass sich Robert L ab dem Jahr 1991 in Liquidationsengpässen befunden habe. Anna L habe deshalb im Jahr 1991 auch Kredite in Höhe von rund S 70,000.000,-- aufgenommen und dem Einzelunternehmen ihres Ehemannes zur Verfügung gestellt. Am 14. April 1992 sei das Konkursverfahren über das Einzelunternehmen des Robert L eröffnet worden.
Im Einzelnen werden im Betriebsprüfungsbericht folgende
Überfakturierungen aufgelistet:
Rechnung vom 20. Dezember 1991 (näher angeführte Büroeinrichtung zu einem Pauschalpreis von S 348.000,-- brutto),
20. Dezember 1991 (Rundständer zu einem Preis von S 1,845.000,-- netto),
23. Dezember 1991 (vier Zuschnitttische, zwei Knopflochautomaten, eine Bügelanlage, sechs Nähmaschinen zu einem Nettopreis von S 1,800.000,--),
30. Dezember 1991 (näher bezeichnetes Büroinventar zu einem Pauschalpreis von S 450.000,-- netto),
31. Dezember 1991 (komplette Geschäftseinrichtung zu einem Bruttopreis von S 2,730.000,--),
28. Jänner 1992 (sieben Stoßmesser zu einem Einkaufspreis von S 251.212,32 netto),
21. Februar 1992 (zwei LKW zu einem Kaufpreis von S 500.000,--), 21. Februar 1992 (Einrichtung B-Straße zu einem Bruttopreis von S 350.000,--),
22. Februar 1992 (Tragtaschen zu einem Pauschalpreis von S 1,000.000,-- brutto).
Die verrechneten Preise seien - wie im Betriebsprüfungsbericht zu den einzelnen Rechnungen näher erläutert - als überhöht anzusehen. In der festgestellten Differenz (rund S 5,9 Mio.) gegenüber fremdüblichen Preisen lägen verdeckte Gewinnausschüttungen an die Alleingesellschafterin Anna L vor. Umsatzsteuerlich führe die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen zu entsprechenden Vorsteuerminderungen.
Das Finanzamt erließ - den Prüferfeststellungen folgend - geänderte Abgabenbescheide.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sämtliche wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Einzelunternehmen Robert L und "Anna L und ihren Firmen" seien vom gerichtlich bestellten Gutachter Dr. B sowie von der Wirtschaftspolizei eingehend untersucht worden. Dr. B sei in seinem Gutachten zur Schlussfolgerung gelangt, dass eine Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gläubiger nicht stattgefunden habe, da das Anlagevermögen zu Schätzwerten und das Umlaufvermögen zu Liquidationswerten an die Beschwerdeführerin verkauft worden seien. Die abgabenbehördliche Prüfung ignoriere darüber hinaus den wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang der Verrechnungen zwischen Robert L und der Beschwerdeführerin, die das Ziel verfolgt hätten, das Unternehmen unter dem Namen L weiterzuführen. Es könne hiebei nicht entscheidend sein, ob eventuell einzelne Wirtschaftsgüter zu hoch oder zu niedrig verrechnet worden sein. Allfällige Differenzen, die sich bei einzelnen Wirtschaftsgütern ergeben würden, wären als Firmenwert zu aktivieren und auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben. Die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen sei denkunmöglich, da zwischen der Gesellschafterin der Beschwerdeführerin (Anna L) und dem Textilhaus Robert L keine Personenidentität bestehe und überdies, wirtschaftlich in einem Gesamtzusammenhang betrachtet, die verrechneten Preise den erzielbaren Preisen entsprochen hätten.
In seiner Stellungnahme zur Berufung wies der Prüfer darauf hin, der Sachverständige Dr. B habe in seinem Gutachten lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Konkursmasse durch die gegenständlichen Geschäfte keine Gelder entzogen bzw. die Gläubiger durch eventuelle Unterfakturierungen nicht geschädigt worden seien. Damit habe der Gutachter aber keine Feststellung darüber getroffen, ob eine Überfakturierung zum Vorteil der Gläubiger vorliege. Ein Firmenwert sei nur dann anzusetzen, wenn er durch eine entgeltliche Übertragung des Betriebes aufgedeckt worden sei. Im gegenständlichen Falle handle es sich jedoch nicht um eine entgeltliche Übertragung des Einzelunternehmens an die Beschwerdeführerin, sondern lediglich um den Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter, eine Betriebsveräußerung liege nicht vor. Dass mit der Rechnung vom 22. Februar 1992 über den Kauf von Tragtaschen auch der Verkauf von Leuchtschrifttafeln umfasst sein solle, erscheine als unglaubwürdiger Versuch, den für die Tragtaschen überhöhten Preis nachträglich zu rechtfertigen.
In ihrer Gegenäußerung zu dieser Stellungnahme des Prüfers wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, in wirtschaftlicher Betrachtung - das Einzelunternehmen Robert L habe sämtliche Verkaufstätigkeiten mit Februar 1992 eingestellt - liege ein Betriebserwerb vor und seien die vom Prüfer festgestellten überhöhten Einzelfakturierungen der buchmäßigen Position Firmenwert zuzuordnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung könne auch eine dem Gesellschafter nahe stehende Person sein, im vorliegenden Falle der Ehemann der Alleingesellschafterin Anna L. Das Vorliegen von Überfakturierungen habe der Prüfer in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt. So seien einerseits gebrauchte Wirtschaftsgüter teilweise um mehr als das Dreifache ihres Restbuchwertes veräußert worden. In anderen Fällen habe der Prüfer festgestellt, dass der Umfang der fakturierten Leistungen nicht nachvollziehbar sei. Eine Betriebsveräußerung liege - über den Zeitraum von November 1991 bis Februar 1992 seien im Wesentlichen lediglich Teile des Anlagevermögens, verteilt auf mehrere Fakturen, veräußert worden - nicht vor. Darüber hinaus fehle es für den Ansatz eines Firmenwertes an entsprechend klaren nach außen in Erscheinung getretenen Vereinbarungen zwischen den als "nahe Angehörige" zu wertenden Personen. Das Gutachten Dr. B stehe mit seiner Feststellung fehlender Gläubigerbenachteiligung nicht in Widerspruch zu den vom Prüfer in nachvollziehbarer Weise schlüssig ermittelten Überfakturierungen. Diesen Feststellungen habe die Beschwerdeführerin konkret nichts entgegengesetzt. Soweit die Vorsteuerbeträge mit den vom Prüfer festgestellten Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 im Zusammenhang stünden, seien die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1972 nicht abzugsfähig.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der strittige Leistungsaustausch habe mit einem Dritten, also einem Nichtgesellschafter, stattgefunden, was der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung begrifflich entgegen stehen müsse. Dass die Beschwerdeführerin die verbotenen Insichgeschäfte ihres Geschäftsführers Robert L gegen sich habe gelten lassen, zeige ihr Einverständnis mit der Bezahlung der von Robert L erbrachten Leistungen. Diese wirtschaftliche Handlungsweise liege außerhalb der Ingerenz der Abgabenbehörden. Allenfalls könne darin eine gemischte Schenkung erblickt werden, keinesfalls jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafterin Anna L.
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man alle nicht ohne Weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zlen. 95/15/0056, 0065).
Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus. Die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber kann dabei auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, Zlen. 96/13/0043, 0044). Als "nahe stehend" sind unter anderem solche Personen anzusehen, die mit dem Anteilsinhaber persönlich verbunden sind (vgl. Bauer/Quantschnigg, Tz 42 zu § 8 KStG 1988, wo der Ehegatte des Anteilsinhabers exemplarisch für das Vorliegen einer persönlichen Verbundenheit mit dem Anteilsinhaber genannt wird).
Mit dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe allenfalls einen der Gesellschaft fremd gegenüberstehenden Dritten (Robert L) begünstigt, zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, handelt es sich bei Robert L doch unstrittig um den Ehemann ihrer Alleingesellschafterin.
Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die im angefochtenen Bescheid bestätigte Vorsteuerkürzung im Umfange der festgestellten Überfakturierung. Da der Sachverhalt zwischen den Parteien unstrittig und die Erbringung der Leistung durch die Bezahlung ebenfalls dargetan worden sei, bestehe kein Anlass für die Abgabenbehörde, an der Vorsteuerabzugsberechtigung der zahlenden Partei zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin habe die Zahlungen einschließlich Umsatzsteuer, die Robert L in der Folge abzuführen gehabt hätte, tatsächlich geleistet.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Die belangte Behörde hat die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass die Beschwerdeführerin die in den Rechnungen angeführten Wirtschaftsgüter zu einem jeweils überhöhten Preis erworben habe und diese Mehrbeträge nicht deshalb aufgewendet worden seien, um die Leistung zu erhalten, sondern um (in verdeckter Form) Gewinn auszuschütten. Ausgehend von dieser in der Beschwerde konkret nicht bekämpften Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, wurden die überhöhten Beträge jedoch nicht als Entgelt für die Leistung aufgewendet. Wenn die belangte Behörde daher folgerichtig den Vorsteuerabzug nur insoweit gewährt hat, als es sich hiebei um (tatsächliches) Entgelt für die Leistungen gehandelt habe, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 97/15/0067).
Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe es verabsäumt, "nicht zu erwartende Sachverhaltsfeststellungen" mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Welche von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sie unerwartet getroffen hätten, erläutert die Beschwerde nicht und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, da die im Beschwerdefall maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen bereits im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung getroffen wurden. Welche "Sachverhaltselemente" nicht einwandfrei ermittelt worden wären, lässt sich der Beschwerde gleichfalls nicht entnehmen. Insgesamt mangelt es den Verfahrensrügen zudem der Darstellung ihrer Relevanz.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 24. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000130208.X00Im RIS seit
13.08.2002