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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0159Rechtssatz
Eine verdeckte Ausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus. Die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt ist (Hinweis E 12. September 2001, 96/13/0043, 0044). Solche Anteilsinhaber können auch die Rechtsnachfolger der zum Zeitpunkt der Vorteilseinräumung beteiligten Gesellschafter sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997150158.X01Im RIS seit
26.06.2002