Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/15/0090 E 22. September 2000 RS 1 Stammrechtssatz Die persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insb einer Vermögensverschleuderung) verbunden... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug einen Antrag auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten (Aussetzungszinsen und Säumniszuschlag in Höhe von 135.117,-- S und 34.387,-- S) ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung: , dass die vom Nachsichtsbegehren betroffenen Aussetzungszinsen eine Abgabenschuld darstellten, die deswegen entstanden sei, weil die Beschwerdeführerin um Aussetzung der Einhebung ihrer aus der Betriebsprüfung erwachsenen Abgabenschuld an... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs9;BAO §217;BAO §236 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung von Billigkeit oder Unbilligkeit der Einhebung eines festgesetzten Säumniszuschlages sind Vorgänge auf dem Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen ohne Einfluss sind (Hinweis E 22.3.1995, 94/13/0264, 0265). Gleiches gilt im Beschwerdefall hinsichtlich der Aussetzungszinsen. ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 11. April 1996 forderte das Finanzamt für den Zeitraum vom Dezember 1992 bis Juni 1995 zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind Lucie im Gesamtbetrag von S 61.800,-- zurück. Begründend führte das Finanzamt aus, die Stieftochter des Beschwerdeführers besuche seit 1. November 1992 die Pflichtschule in Tschechien - halte sich demnach ständig im Ausland auf - , weshalb gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbei... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §236 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/13/0044 E 21. Februar 1990 RS 1 Stammrechtssatz Gem § 236 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde im Falle eines Ansuchens um Nachsicht zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, dann ist... mehr lesen...
In einem Nachsichtsansuchen vom 28. Februar 1996 führte der Beschwerdeführer aus, mit Lastschriftanzeige vom 31. Jänner 1996 sei die Aussetzung für Einkommensteuer 1979 und 1980 nach "einem Erkenntnis des VwGH" zurückgenommen und Einkommensteuer in Höhe von 945.270 S angelastet worden. Gleichzeitig seien Aussetzungszinsen in Höhe von 737.125 S vorgeschrieben worden. Die "Nachsteuer" sei wegen einer unterschiedlichen Auslegung über den Zeitpunkt der Verausgabung von Hausaufwendung... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1;
Rechtssatz: Die Nachsicht dient nicht dazu, Unrichtigkeiten von Abgabenfestsetzungen zu beseitigen oder unterlassene Rechtsbehelfe nachzuholen (Hinweis E 19.3.1998, 96/15/0067). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:1998130073.X04 Im RIS seit 05.03.2002 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1;
Rechtssatz: Falsche Beratungstätigkeiten eines Dritten (hier: gemäß Beschwerdevorbringen der Hausverwaltung) gehören zum allgemeinen Risiko des Steuerpflichtigen und können nicht im Wege einer Unbilligkeit nach § 236 BAO zu Lasten des Abgabengläubigers fallen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:20... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1;
Rechtssatz: Die in § 236 Abs 1 BAO bezogene Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des "Nahrungsstandes" (bei... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1;VwGG §13 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 91/15/0105 E 24. Februar 1992 RS 2 Stammrechtssatz Selbst ein Abgehen des Verwaltungsgerichtshofes von einer bereits bestehenden Rechtsprechung (durch einen verstärkten Senat) stellt nach der hg Judikatur keine unbillige Härte des Einzelfalles, sondern vielmehr ei... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a;BAO §236 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/13/0237 E 24. Februar 1998 RS 3 Stammrechtssatz Wird um Aussetzung der Einhebung einer aus der abgabenbehördlichen Prüfung erwachsenen Abgabenschuld angesucht, so ist dies eine selbst getroffene Entscheidung, deren gesetzliche Folgen der Abgabepflichtige tragen muß, ohne daß diese Rechtsfolgen d... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erwarb mit Notariatsakt vom 13. Oktober 1993 die gesamten Geschäftsanteile an der C. GmbH im Nominale von S 501.000,-- um den Abtretungspreis von S 300.000,--. Mit Bescheid des Finanzamtes Wiener Neustadt vom 6. Februar 1990 war der gemeine Wert der Gesellschaftsanteile der C. GmbH zum 1. Jänner 1989 mit S 3.136,-- je S 100,-- Nennkapital festgestellt worden. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien schrieb dem Beschwerdeführer hierauf mit Besche... mehr lesen...
Aus den Verfahren zu den hg. Zlen. 2000/17/0139 und 2001/17/0065, sowie weiters aus der gegenständlichen Beschwerde und den angeschlossenen Urkunden, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Hinsichtlich der Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 27. November 2000, Zl. 2000/17/0139, zu verweisen. Hier sei insbesondere Folgendes hervorgehoben: Der Beschwerdeführer, Ing. HD, ist Inhaber eines Handelsunternehmens mit der nicht protok... mehr lesen...
Index: E3R E0310200032/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht55 Wirtschaftslenkung
Norm: 31985R2220 Sicherheiten landwirtschaftliche Erzeugnisse Art29;AMA-Gesetz 1992 §29 Abs1;BAO §235 Abs1;BAO §236 Abs1;MOG 1985 §94 Abs1;MOG 1985 §94 Abs2 Z3;MOG 1985 §96 Abs1;
Rechtssatz: Anders als die BAO sieht das AVG eine Löschung bzw Nachsicht bescheidmäßig auferlegter Zahlungsverbindlichkeiten nicht vor. Dem Gesetzgebe... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 27. März 2000 beantragt, dass das Finanzamt Abgaben gemäß § 236 BAO nachsehe. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag im Instanzenzug abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die vom Beschwerdeführer vorgelegte Gehaltsabrechnung für Februar 2000 weise einen Nettobetrag von ca. 7.500 S aus. Nach dem am 22. Februar 2000 unterfertigten Ver... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §236 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/14/0144 E 22. Februar 2000 RS 1 Stammrechtssatz Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu Recht, so ist für eine Ermesse... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1;
Rechtssatz: Persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insb einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existen... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 19. Juli 1999 beantragte die Beschwerdeführerin die Nachsicht von Nebengebühren in der Höhe von insgesamt S 232.959,-- (Verspätungszuschläge von S 181.428,-- und Säumniszuschläge von S 48.054,-- und S 3.477,--). Diese Nebengebühren resultierten daraus, dass die Beschwerdeführerin einen Teppichhandel betrieben und die diesbezüglichen Umsätze weder erklärt noch versteuert hatte. Im Zuge abgabenbehördlicher Prüfungen wurde deshalb mit Bescheiden vom 3. März und vom 16. Ju... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §236 Abs1;UStG 1972;UStG 1994;
Rechtssatz: Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu ... mehr lesen...
Mit rechtskräftigem Bescheid der Abgabenberufungskommission vom 15. April 1997 wurde dem Beschwerdeführer für das Halten eines Spielapparates der Type "TV-Poker-Magic Card" in Wien für August 1996 eine Vergnügungssteuer in Höhe von 18.000 S sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von 360 S vorgeschrieben. Für diese Abgabenschuldigkeit beantragte der Beschwerdeführer Nachsicht durch Abschreibung gemäß § 182 Abs 1 Wiener Landesabgabenordnung, LGBl Nr. 21/1962, (in der Folge: WAO) und füh... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1;LAO Wr 1962 §182 Abs1;
Rechtssatz: Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder eine sachliche sein. Die persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Die sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung de... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1;B-VG Art130 Abs2;LAO Wr 1962 §182 Abs1;
Rechtssatz: Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 182 Wr LAO vorgesehene Ermessensentscheidung (Hinweis E 24.4.1996, 94/13/0020). European Cas... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1;LAO Wr 1962 §182 Abs1;
Rechtssatz: Die Nachsichtsregelung soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Nachteil... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 8. November 1994 beantragte der Beschwerdeführer die Nachsicht der "fälligen Steuerverbindlichkeiten", weil die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Unbilligkeit liege deshalb vor, weil er sich in einer Notlage befinde und seine Existenz gefährdet sei. Er verfüge weder über ausreichendes Vermögen noch über ein pfändbares Einkommen, sodass die Voraussetzungen des § 236 BAO gegeben seien. In eventu beantrage er die Löschung mangels Einbringlichkeit, wenn die... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §119 Abs1;BAO §236 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/17/0021 E 4. Oktober 1985 RS 5 Stammrechtssatz Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, iS der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 2... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1;
Rechtssatz: Die persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insb einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Exi... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/15/0161 E 27. April 2000 RS 2 Stammrechtssatz Persönliche Unbilligkeit ist ua dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änder... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 17. Februar 2000 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr die Entrichtung von Gerichtskosten (nach der Aktenlage in der Höhe von S 52.724,--) zu stunden. Bisher geleistete Ratenzahlungen könne sie nicht weiterführen, weil sie seit Oktober arbeitslos gemeldet sei. Mit Eingabe vom 6. März 2000 präzisierte sie diesen Antrag dahin, dass ihr die Entrichtung der geschuldeten Gerichtskosten in Monatsraten zu S 500,-- bewilligt werden möge. Zu ihren Einkommens- und Ver... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §236 Abs1;GEG §9 Abs1;GEG §9 Abs2;
Rechtssatz: So wie auf Grund der vergleichbaren Interessenlage für das Nachlassverfahren nach § 9 Abs 2 GEG die Judikatur zum Nachsichtsverfahren nach § 236 Abs 1 BAO anwendbar ist (Hinweis E 26.1.1996, 93/17/0265), kann zur Auslegung des § 9 Abs 1 GEG auf Lehre und Rechtsprec... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 22. Mai 1997 beantragte der Beschwerdeführer die Nachsicht von Abgabenschulden in Höhe von 14.802 S nach § 236 BAO. Zur Begründung: verwies er auf seine schlechte wirtschaftliche Lage, die ihn gezwungen habe, mit Wirkung ab 1. April 1997 für sich und seine Gattin die Sozialhilfe nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz in Anspruch zu nehmen. Diese Sozialhilfe werde ihm nunmehr auch gewährt. Mit Bescheid vom 5. Juni 1997 wies das Finanzamt den Antrag ab. In der Entrichtung... mehr lesen...