Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2)Absatz 2Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.Absatz eins, findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.Die Bestimmungen des Paragraph 235, Absatz 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.
In Kraft seit 31.12.2005 bis 31.12.9999
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